Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

— 267 — 
Armee - Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28S. Jahrgang. Serlin den 18. GOktober 1894. Nr. 24. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der viertelsährliche, Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann are Cußerhald bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra 
dr Letzterer rrsolt auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blottes; der Preis derselben ab *#P01 nach der Anzahl 
ckbogen; jeder Druckbogen von n" Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
mnders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Elulleren in die Akten geigete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 248. 
Berleihung von Fahnen an die durch Alrzte **m•OpV vom 11. Angust 1893 errichteten 
ent 
9 habe beschlossen, den durch Meine Ordre vom 11. August 1893 errichteten Truppentheilen, en vierten 
ataillonen der Infanterie-Regimenter, sowie den Pionier-Bataillonen Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 und den 
ersten Bataillonen der Elenbehn-Regisemter Nr. 2 und Nr. 3, Fahnen zu verlei hen. Ich hege dat upern 
liche Vertrauen, daß alle diese Kruppentfeile die von Mir ihnen anvertrauten Feldzeichen jederzeit in hohen 
E halten und bis in die fernste Zukunft zum Heile Deutschlands und zum Ruhme des Heeres führen 
erden. Ich beauftrage Sie, diese Meine Ordre der Armee bekannt zu machen. 
Berlin den 18. Oktober 1894. 
  
  
Wildhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An den Kriegsminister. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. Oktober 1894. 
. Vorstehende Allerhöchste Kabinete Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 406/10. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. September 1894. 
Nr. 249. 
Abänderung der Friedeus- Sanitäts-Ordnung, der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im 
Frieden sowie der Anlage L zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
A. Friedens-Sanitäts-Ordnung. 
I. Seite 295 §. 281, 3 Zeile 6 bis 8. Die Worte „und“ bis „üÜbersenden.)“ sind zu streichen. Dafür 
ist zu 
Er*#:2 Liquidationen sind denj zuigen Behörden, Truppentheilen 2c. zu übersenden, welchen die Zahlung 
der Gebührnisse obliegt bz. die Behandelten angehören.)“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.