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Kriegsministerium. 51 Berlin den 5. Oktober 1894.
Verlegung des II. und III. Bataillons Infanterie-Regiments Graf Barfuß (4. Westfälischen) Nr. 17.
nter Bezugnahme auf die Allerhöchste Rabinets Ordre vom 1. Februar 1890 — Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 18 und Anlage 1 — sowie die Bekanntmachung vom 6. Mai 1892 — Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 115 — wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Verlegung der oben genannten,
vorläufig in Forbach untergebracht gewesenen Bataillone nach Mörchingen im Anschluß an die diesjährigen
Herbstübungen slattgefunden hat.
No. 80/10. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Oktober 1894.
Ueberweisungspapiere für Offzierburschen K. bei den Kadettenanstalten.
Den Ueberweisungspapieren der zu Kadettenanstalten kommandirten Osfizierburschen, Pferdepfleger und
sonstigen Mneschasten- sind bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigte Militärfahrscheine für
die Rückkehr beizufügen.
No. 375/9. 94. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. — Berlin den 10. Oktober 1894.
Nr. 253.
Militär-Eisenbahn.
Die anliegenden, zunächst versuchsweise in Kraft tretenden „Bestimmungen über die Gewährung von freier
Fahrt und Fahrpreis-Ermäßigungen auf der Königlichen Militär-Eisenbahn“ werden hierdurch zur Kenntniß
der Armee gebracht.
No. 73/10. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 19. September 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 254.
Ausgabe der Druckvorschrift „Die Geschützmunition der Fußartillerie“.
Die ist neu ausgestellt worden und wird nebst den zugehörigen Deckblättern Nr. 1
bis 11 derselben) den Kommandobehörden 2c. seitens der Druckvorschriften-Verwaltung
in der demnächst übersandt werden.
der Fußartillerie,
Gruppe, Wahn und Thorn,
(einschließlich Königlich Sächsisches Fußartillerie -Regiment Nr. 12)
bie vereinigte Artillerie= und Ingenieurschule
werden die Druckvorschrift ohne die Anlagen 2 und 3 erhalten. Letztere gehen diesen Behörden und Truppen,
behufs Einverleibung in die neue Druckvorschrift, nach näherer Anordnung der General-Inspektion der Fuß-
artillerie zu.
Die neue Vorschrift erhält im Druckoorschriften-Etat die Nr. 442.
Das bisherige „Verzeichniß der bei den Geschützen der Fußartillerie zur Zeit zur Verwendung
kommenden Munition. Berlin 1892“ tritt hierdurch außer Kraft und ist im Druckvorschriften-Etat unter
Nr. 375 zu streichen.
No. 428/9. 94. A. 5. v. Goßler.
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