„Werden aus dienstlichen Gründen Assistentenftellen des Stationsdienstes mit Civilsuper-
numeraren besetzt, wozu es einer Vereinbarung zwischen dem Minister der öffentlichen Arbeiten
und dem Kriegsminister bedarf, so ist den Militäranwärten eine gloce Anzahl von Assistenten-
sele des Abserügungsdienst, welche sonst den Civilanwärtern zufallen würden, als Ersatz
mehr zuzuweisen.“
Hierdurch soll zur Befriedigung eines dringenden dienrllichen Bedürfnisses Gelegenheit geboten werden
nach dem übereinstimmenden Antrage der Königlichen Eisenbahn-Direktionen in mäßigem Umfange au
geeignete Civilsupernumerare — ohne Benachtheiligung der Militäranwärter — in etaismäßige Stellen des
Stationsdienstes einrücken zu lassen. Zu diesem Iweck bestimme ich Folgendes:
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5.
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4. Wird einem Civilsupernumerar eine
Die Königlichen Eisenbahn-Direktionen werden emächtigt, bis auf Weiteres in jedem Rechnungs-
sehre einige Civilsupernumerare des Abfertigungsvienstes, welche sich nach dem Urtheile der Dienst-
8 örde vorzugsweise dasn eignen, mit ihrem Einverständniß für die Ueberführung in den
Stationsdienst auszuwählen und zwar die Königliche Eisenbahn-Direktion Altona jährlich 3,
Berlin 6, Breslau 5, Bromberg 4, Cöln (linksrhein.) 6, Cöln (rechtsrhein.) 9, Elberfeld 4, Erfurt 5,
Frankfurt (Main) 4, Hannover 6 und Magdeburg 8, zusammen 60 Civilsupernumerare.
. ꝛc.
Es liegt in der Absicht, die betreffenden Civilsupernumerare thunlichst nach Maßgabe ihres
Anwärterdienstalters unmittelbar hinter den glei halterigen vorzugsberechtigten Militäranwärtern
in Assistentenstellen des Stationsdienstes einrücken zu lassen; jedoch darf nicht mehr als ein
Sechstel der in jedem Rechnungsjahre in der ganzen Staats-Eisenbahnverwaltung frei werdenden
etatsmäßigen Asertemseln des Stationsdienstes mit Anwärtern aus der Klasse der Civil-
supernumerare besetzt werden. Dies gilt auch für das laufende Rechnungsjahr hinsichtlich der
im Stationsdienst bereits ausgebilbeten Civilsupernumerare; die Ermittelung des den Civil-
supernumeraren zugänglichen sechster Theils der etatsmäßigen Stellen hat jedoch bis auf Weiteres
### jeden Direktionsbezirk besonders #t erfolgen.
i ssistentenstelle des Stationsdienstes verliehen, 8 ist in der
ersten Anweisung zur Gehaltszahlung unter Bezugnahme auf diesen Erlaß zum Ausdruck zu
bringen, daß den Militäranwärtern als Ersatz für die betreffende Stelle eine Stationsassistenten-
stelle des Abfertigungsdienstes überwiesen werden wird.
ür jede mit einem Civilsupernumerar besetzte Assistentenstelle des Stationsdienstes
muß die nächste Assistentenstelle des Abfertigungsdienstes, welche sonst nach den allgemeinen
Vorschriften einem Civilsupernumerar oder Nichtanstellungsberechtigten zufallen würde, einem
Militäranwärter verliehen werden. Dabei ist in die erste Anweisung zur Gehaltszahlung die
Bemerkung aufzunehmen, daß die Stelle dem Militäranwärter als Ersatz für eine mit einem
Civilsupernumerar besetzte Assistentenstelle des Srationsdienstes übertragen werde.
Sind ausnahmsweise geeignete Militäranwärter für die etatsmäßige Anstellung im
Abfertigungsdienst in dem Direktionsbezirk überhaupt nicht vorhanden (Erlaß vom 7. Februar 1893),
o daß die Mehrzuweisung einer Stelle dieses entn an die Militäranwärter nicht erfolgen
ann, so ist dies bei der etatsmäßigen Anstellung des Civilsupernumerars in der Gehaltsanweisung
zu vermerken. Ein nachträglicher Ausgleich in Tfäteren echnungsjahren findet in solchen Fällen
nicht statt, da die Ermittelung der den Civilsupernumeraren zugänglichen Assistentenstellen des
Stationsdienstes sich auf das jeweilige Aechmunggsahr beschränkt, weshalb auch nur die in dem-
selben Rechnungssahre vorhandenen geeigneten Militäranwärter für die vorgeschriebene Mehr-
zuweisung einer Stelle des Abfertigungsdienstes in Betracht kommen.
rc.
Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Bestehen der formlosen Prüfung für den Stationsdienst
können die Betreffenden zur Prüfung zum Stationsvorsteher zugelassen werden. Ihre Beförderung
zum Stationsvorsteher erfolgt im Mitbewerb mit den anderen Anwärtern lediglich nach Maßgabe
der Befähigung, der Dieiliftorung und des Dienstalters. (§. 22 Abs. 3 der Anstellungsgrund=
öätze für Militäranwärter.)
im Uebrigen bleiben die etatsmäßigen Stellen des Stationsdienstes im Sinne der Anstellungs-
grundsätze den Militäranwärtern nach wie vor ausschließlich vorbehalten; insbesondere bewendet
es auch ferner dabei, daß die in Ermangelung von Militäranwärtern angenommenen Nicht-
anstellungsberechtigten des Stationsdienstes nach §. 22 Abs. 2 der Ansiellungsgrundtz nur
mit den Militäranwärtern von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit bei der Stellenbesetzung un-
mittelbar in Mitbewerb treten dürfen. 2c.