Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

„Werden aus dienstlichen Gründen Assistentenftellen des Stationsdienstes mit Civilsuper- 
numeraren besetzt, wozu es einer Vereinbarung zwischen dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
und dem Kriegsminister bedarf, so ist den Militäranwärten eine gloce Anzahl von Assistenten- 
sele des Abserügungsdienst, welche sonst den Civilanwärtern zufallen würden, als Ersatz 
mehr zuzuweisen.“ 
Hierdurch soll zur Befriedigung eines dringenden dienrllichen Bedürfnisses Gelegenheit geboten werden 
nach dem übereinstimmenden Antrage der Königlichen Eisenbahn-Direktionen in mäßigem Umfange au 
geeignete Civilsupernumerare — ohne Benachtheiligung der Militäranwärter — in etaismäßige Stellen des 
Stationsdienstes einrücken zu lassen. Zu diesem Iweck bestimme ich Folgendes: 
2—, 
5. 
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4. Wird einem Civilsupernumerar eine 
Die Königlichen Eisenbahn-Direktionen werden emächtigt, bis auf Weiteres in jedem Rechnungs- 
sehre einige Civilsupernumerare des Abfertigungsvienstes, welche sich nach dem Urtheile der Dienst- 
8 örde vorzugsweise dasn eignen, mit ihrem Einverständniß für die Ueberführung in den 
Stationsdienst auszuwählen und zwar die Königliche Eisenbahn-Direktion Altona jährlich 3, 
Berlin 6, Breslau 5, Bromberg 4, Cöln (linksrhein.) 6, Cöln (rechtsrhein.) 9, Elberfeld 4, Erfurt 5, 
Frankfurt (Main) 4, Hannover 6 und Magdeburg 8, zusammen 60 Civilsupernumerare. 
  
  
. ꝛc. 
Es liegt in der Absicht, die betreffenden Civilsupernumerare thunlichst nach Maßgabe ihres 
Anwärterdienstalters unmittelbar hinter den glei halterigen vorzugsberechtigten Militäranwärtern 
in Assistentenstellen des Stationsdienstes einrücken zu lassen; jedoch darf nicht mehr als ein 
Sechstel der in jedem Rechnungsjahre in der ganzen Staats-Eisenbahnverwaltung frei werdenden 
etatsmäßigen Asertemseln des Stationsdienstes mit Anwärtern aus der Klasse der Civil- 
supernumerare besetzt werden. Dies gilt auch für das laufende Rechnungsjahr hinsichtlich der 
im Stationsdienst bereits ausgebilbeten Civilsupernumerare; die Ermittelung des den Civil- 
supernumeraren zugänglichen sechster Theils der etatsmäßigen Stellen hat jedoch bis auf Weiteres 
### jeden Direktionsbezirk besonders #t erfolgen. 
i ssistentenstelle des Stationsdienstes verliehen, 8 ist in der 
ersten Anweisung zur Gehaltszahlung unter Bezugnahme auf diesen Erlaß zum Ausdruck zu 
bringen, daß den Militäranwärtern als Ersatz für die betreffende Stelle eine Stationsassistenten- 
stelle des Abfertigungsdienstes überwiesen werden wird. 
ür jede mit einem Civilsupernumerar besetzte Assistentenstelle des Stationsdienstes 
muß die nächste Assistentenstelle des Abfertigungsdienstes, welche sonst nach den allgemeinen 
Vorschriften einem Civilsupernumerar oder Nichtanstellungsberechtigten zufallen würde, einem 
Militäranwärter verliehen werden. Dabei ist in die erste Anweisung zur Gehaltszahlung die 
Bemerkung aufzunehmen, daß die Stelle dem Militäranwärter als Ersatz für eine mit einem 
Civilsupernumerar besetzte Assistentenstelle des Srationsdienstes übertragen werde. 
Sind ausnahmsweise geeignete Militäranwärter für die etatsmäßige Anstellung im 
Abfertigungsdienst in dem Direktionsbezirk überhaupt nicht vorhanden (Erlaß vom 7. Februar 1893), 
o daß die Mehrzuweisung einer Stelle dieses entn an die Militäranwärter nicht erfolgen 
  
  
  
  
ann, so ist dies bei der etatsmäßigen Anstellung des Civilsupernumerars in der Gehaltsanweisung 
zu vermerken. Ein nachträglicher Ausgleich in Tfäteren echnungsjahren findet in solchen Fällen 
nicht statt, da die Ermittelung der den Civilsupernumeraren zugänglichen Assistentenstellen des 
Stationsdienstes sich auf das jeweilige Aechmunggsahr beschränkt, weshalb auch nur die in dem- 
selben Rechnungssahre vorhandenen geeigneten Militäranwärter für die vorgeschriebene Mehr- 
zuweisung einer Stelle des Abfertigungsdienstes in Betracht kommen. 
rc. 
Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Bestehen der formlosen Prüfung für den Stationsdienst 
können die Betreffenden zur Prüfung zum Stationsvorsteher zugelassen werden. Ihre Beförderung 
zum Stationsvorsteher erfolgt im Mitbewerb mit den anderen Anwärtern lediglich nach Maßgabe 
der Befähigung, der Dieiliftorung und des Dienstalters. (§. 22 Abs. 3 der Anstellungsgrund= 
öätze für Militäranwärter.) 
im Uebrigen bleiben die etatsmäßigen Stellen des Stationsdienstes im Sinne der Anstellungs- 
grundsätze den Militäranwärtern nach wie vor ausschließlich vorbehalten; insbesondere bewendet 
es auch ferner dabei, daß die in Ermangelung von Militäranwärtern angenommenen Nicht- 
anstellungsberechtigten des Stationsdienstes nach §. 22 Abs. 2 der Ansiellungsgrundtz nur 
mit den Militäranwärtern von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit bei der Stellenbesetzung un- 
mittelbar in Mitbewerb treten dürfen. 2c.
	        
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