Kriegsministerium. Berlin den 24. Oktober 1894.
Vorstehender Auszug aus einem Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten wird hiermit
zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 165/10. 94. C. 8. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium, 266 Berlin den 27. Oltober 1894.
r.
Verfahren bei Pfändung der aus Militärfonds zahlbaren Gebührnisse.
Die durch Verfügung vom 31. Oktober 1881 im Armee-Verordnungs-Blatt für 1881 auf Seite 256/258
veröffentlichte und in die Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift als Anlage 3 zu §. 30 aufgenommene
„Nachweisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeß=
ordnung berufen sind.“ 4 · »
(vergleiche auch Anlage 2 Nr. 1 zu §. 41 der Friedens-Besoldungsvorschrift) wird durch die nach-
folgende Nachweisung ersetzt. » » »
SämmtlicheaGott-Justizbehörden,insbesondereauchbenGenchtövollzcehern,tstdieneueNachweifung
von betreffender Stelle zur Beachtung mitgetheilt worden.
No. 356%. 94. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nachweisun
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere?*)
und Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten-
standes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im
Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen
*o,
wem? !
bei Pfändung
I
Bemerkungen.
A. Des Diensteinkommens.
I. 1Den Regiments-Kommandeuren, den Der ihnen unterstellten, Gehalt
Kommandeuren der selbständigen (nicht empfangenden Offiziere und Beamten
regimentirten) Bataillone, der Unter- einschließlich der aggregirten Offiziere,
ossierschulen und der Unteroffizier- jedoch mit Ausnahme der Offiziere
Bei Pfändung des
Diensteinkommens der
beiden Pionier-Batail-
lonen befindlichen Offi-
Vorschulen, dem Chef des Militär=
Reit-Instituts, den Kommandeuren
der Feldartillerie= und der Fußaartillerie=
Schießschule, dem Kommandeur der
Luftschiffer-Abtheilung, dem Chef der
Versuchs-Kompagnie der Artillerie=
Prüfungskommission, sowie den Kom-
mandeuren der Landwehrbezirke und
den Vorständen der Korps-Beklei-
dungsämter.
bei den Pionier-Bataillonen und der
à la suite der Truppentheile stehenden
Offiziere.
ziere hat die Zustellung
an das Kriegsministe-
rium (siehe A II) zu
erfolgen, ebenso in Be-
treff der à la sujte der
Truppentheilestehenden
Offiziere, soweit die
Betreffenden nicht un-
ter Al gehären.
die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere"
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