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Nr. 284.
Ausgabe einer neuen Marineordnung.
Ich genehmige hiermit unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen — namentlich der Marine-
ordnung vom 19. November 1889 — zur militärischen Ergänzung der von Mir unterm 22. November 1888
genehmigten Wehrordnung die beifolgende Marineordnung und ermächtige den Reichskanzler (Reichs-Marine-
amt), eiwa nothwendig werdende Erläuterungen zu ertheilen, sowie erforderlichen Falles Aenderungen, insoweit
sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu erlassen.
Neues Palais den 12. November 1894.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Hollmann.
An den Reichskanzler (Neichs-Marineamt).
Berlin den 12. November 1894.
Vorstehende Allerböch'sste Ordre bringe ich mit dem Bemerken zur Kenntniß der Marine, daß den
Marinebe drden und Marinetheilen die erforderlichen Dienstexemplare demnächst zugehen werden
Von einer Berichtigung der in den Händen der Mannschaften des 5ä#ckaunotenslande. befindlichen
Militärpässe darf abgesehen werden. Dagegen sind die Militärpässe der zur Entlassung kommenden Mann-
schaften nach dem neuen Muster 8 der Marineordnung zu berichiggen.
Der Staatssekretär des Reichs-Marineamts.
A. 6718. Hollmann.
Kriegsministerium. Berlin den 29. November 1894.
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst Ausführungsbestimmung des Reichs-Marineamts wird hierdurch
zur Kenntniß der Armee gebracht. Die Marineordnung wird den in Betracht kommenden Dienststellen in
der erforderlichen Anzahl durch die Druckvorschriften- Verwaltung demnächst mgehen.
Genannte Vorschrift erhält im Druckvorschriften-Etat die Nummer 449.
In letzterem ist die gleichnamige Vorschrift Nr. 260, welche außer Kraft tritt, zu streichen.
Das Kriegsministerium weist im Uebrigen noch auf Nachstehendes besonders hin:
1. Die Anmerkung zu §. 23,2 und 3 der Wehrordnung, nach welcher
zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung auch solche Militärpflichtige gehören,
welche früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der
Rekrutirungsstammnolle oder der Aushebung einen anderen Beruf haben,
ist im §. 2,8 M. O. dahin erläutert, daß zu dieser Kategorie nur disjenigen. Leute gehören,
welche nach dem 17. Lebensjahre den fraglichen Bedingungen entsprochen haben.
2. Für die aus der Landbevölkerung für Narinetheile auszuhebenden Mannschaften beträgt das
kleinste Körpermah (5. 11, u. b. M. O
für die lta #. 13,65 m
„ „ Matrofenortlerie-Ueldesiungen 10,0 „
„ Seebataillone
Die für die 9 ekruten der Matrofendivisionen und Matrosenarüllerie= Abtheilungen an-
gegebenen Körpermaße dürfen bis auf 1,57 m ermäßigt werden, wenn die in Frage kommenden
Leute Binnenschiffer, Flößer, Fähr= oder VBootsleute von Beru f sind
Sofern Mannschaften aus der Landbevölkerung für die Torpedoabtheilungen auszuheben
sind, entspricht das kleinste Körpermaß dem für die Matrosendivisionen.
. Für Rekruten der Matrosenartillerie= Abhheilungen. und der Seebataillone ist die Kenntniß der
deutschen Sprache nicht mehr Bedingung G. 11,8 O.).