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4. Angehörige des — des Heeres, welche sich durch die Seemannsämter haben
anmustern lassen, sind in Gemäßheit des §. 111, 1 W. O. (F. 48,2 M. O.) nur dann in den
Beurlaubtenstand der Marine überzuführen, wenn diese Aumasterung für eine längere Zeit als
12 Wehe areal gt ist.
r Ueberführung sind außer den Offizieraspiranten, Unterärzten, Unteroffizieren und
Arbeisssoldaten auch die Unteroffizieraspiranten grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Auftrage.
No. 622/11. 94. A. 1. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 19. November 1894.
r. 280.
Verlegung des Wohnsitzes des cerniste 25 5.15 von Cassel II nach Meiningen.
Der Wohnsitz des Garnison-Baubeamten in Cassel II wird zum 1. April 1895 nach Meiningen verlegt.
Im Auftrage.
No. 197/I1. 94. B. ö. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 20. November 1894.
Nr. 286.
Entlassungsanzüge für Militärkrankenwärter.
Hinschuih der Entlassungsanzüge für Militärkrankenwärter gelten die Bestimmungen 2 §. 10 der
ekleidungsordnung — erster Theil — in der durch das Deckblatt Nr. 163 geänderten Fassun
§. 196 Ziffer 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung, sowie §. 40 Ziffer 2—4 des Anhates derselben
erleiden siunngemäße Aenderung.
Berichtigung irzierwohnter Dienstordnung bleibt vorbehalten.
Im Auftrage.
No. 1625/. 94. M. A. v. Coler.
Kriegsministerium. Berlin den 24. November 1894.
287.
Abänderung zweier Dienntvorschriften der Fußartillerie.
I. In dem Fuß-Exerzir-Reglement für die Fußartillerie ist auf Seite 10 Zeile 3 von unten
--14-7«
-15
- oben und
-unten
statt „Knopf“ Lit
und auf Seite 15 Zeile 11 von oben statt „Knopfes“ „Griffes“ zu setzen.
II. In der Gewehr-Schießvorschrift für die Fußartillerie ist auf Seite 94 in den Spalten 1c und 22 die senk-
rechte Linie zwicchen I und II unterhalb des Wortes „Schießtlasse“ fortzusetzen; in Spalie 3b ist zu
streichen „auf 1d
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
Im Auftrage.
No. 438/11. 94. A. 5. v. Goßler.