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Armee- Garnison. Truppentheil. Bemer-
korps. kungen.
XIV. JSeidelberg 2. Badisches Grenadier-Regiment Kaiser Wilhelm I. Nr. 110
II. Bataillon.
Mülhausen i. E. 4. Badisches Infanterie-Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112.
Freiburg i. B. 5. Badisches Infanterie-Regiment Nr. 113.
. 1Jnfanterie-RegimeutNr.132.
XV. Straßburg i. E. Infanterie-Regiment Nr. 143.
XVI.Metz Königs-Infanterie-Regiment Nr. 145.
XVII. Thorn Insgnierie Reiment von der Marwitz (8. Pommersches)
r. 61.
Neufahrwasser Infanterie-Negiment Nr. 128 II. Bataillon.
Anmerkung:
Von Bezeichnung der Bataillone, an welche im Regiments-Stabsquartier die Zutheilung der Ein-
jährig-Freiwilligen erfolgt, ist abgesehen.
Kriegeministerium. Berlin den 8. Dezember 1894.
Nr. 297.
Offizier- und Portepeefähnrichsprüfungen 1895.
Bei der Ober-Militär-Examinations-Kommission finden 1895 mit Ausnahme der Monate F und Juni
bei einer genügenden Anzahl von Anmeldungen in allen Monaten Prüfungen statt, jedoch im Januar und
März nur in der ersten, im August und September nur in der zweiten Hälfte, im Juli und Dezember aber
nur in der ersten Woche des Monats.
No. 83 3/12. 94. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Dezember 1894.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 298.
Kommunionkosten für Lazarethkranke.
Die Kosten für die Austheilung des heiligen Abendmahls an lazarethkranke Soldaten sind nach Maßgabe der
eumungen der Anlage 7 I zu §. 81 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden zu
verrechnen.
Jedoch haben die evangelischen Militärgeistlichen bz. die mit der evangelischen Militärseelsorge
betrauten Cwilgeistlichen die ihnen nach den vorerwähnten Bestimmungen zustehende Vergültung nicht bei einem
Truppentheil, sondern bei dem betreffenden Garnisonlozareth zur Liquidation zu bringen.
Die katholischen Militärgeistlichen bz. die mit der katholischen Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen
haben dagegen die zu vorberegtem Zweck entstandenen Ausgaben — sofern sie nicht zur Bestreitung sämmtlicher
Kultuskosten eine Pauschvergütung beziehen — bei den Intendanturen direkt zur Erstattung zu Uquidiren.
No. 82/11. 94. C. 3. v. Spitz.