Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28. Jahrgang. Berlin den 27. Jannar 1894. Nr. 2. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteliährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: — bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer eesolak. auch i Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet |0h nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Truckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten beiggete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 10. 
Allerhöchster Gnadenerlaß. 
Ich will den Tag, an welchem Ich eine 25 -zährige Milttär-Dienstheit e eit vollende, hinsichtlich Meiner Armee 
durch einen Akt der Gnade auszeichnen und folgende, innerhalb ches der Preußischen Militär- 
verwaltung von militärischen Vorgesetzten oder von Militärgerichten # Strafen, soweit letztere am 
27. Januar d. J. noch nicht oder nicht vollständig vollstreckt 8 hiermit in Gnaden erlassen: 
1. alle im Disziplinarwege verfügten Arreststrafen, sowie die in den Fällen des §. 28 der Disziplinar= 
strafordnung für das Heer au- Werlegten aftstrafen oder Geldbußen, 
2. die wegen militärischer Vergehen gerichtlich erkannten Arreststrafen, sofern die Strafe vier Wochen 
gelinden oder drei Wochen mittleren oder vierzehn Tage strengen Arrestes nicht übersteigt. 
Ausgeschlossen bleiben jedoch diejenigen Militärpersonen, gegen welche 
a) wegen vorschriftswidriger Behandlung oder Mißhandlung Untergebener (8§. 121, 122 des 
Militärstrafgesetzbuchs), 
b) wegen Diebstahls oder Unterschlagung auf Grund des §. 138 a. a. O., 
IP) neben der Arreststrafe auf eine militärische Ehrenstrafe 
erkannt worden ist. 
Ich beauftrage das Kriegsministerium, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses 
Erlasses Sorge zu tragen. 
Berlin den 27. Januar 1894. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. Januar 1894. 
Vorstehende Allerhöchste Rabineto Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 471/1. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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