Kriegsministerium. Berlin den 22. Januar 1894.
Nr. 17.
Abänderung des §. 7 der Musterungsvorschrift.
Der bezeichnete Paragraph erhält unter 1) folgende Fassung:
zeich Loen jeer Pionier-Inspektion hruch eine Fullun der General-Inspektion zu bestimmende Anzahl
ataillone.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben. A
J. A.
No. 835/12. 93. B. 3. Frhr. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Januar 1894.
Nr. 18.
Verlegung der IV. Abtheilung 2. Rheinischen Feldartillerie-Regiments Nr. 23 nach Coblenz.
Die Verlegung der genannten, gemäß Bekanntmachung vom 1. September 1893 — Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 248 — vorläufig im Lager Schießplatz Wahn untergebrachten Abtheilung nach Coblenz hat am
11. d. M. stattgefunden.
No. 643/1. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 19.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die
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Vom. 15. Dezember 1893.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 14. Dezember d. J.
folgende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands beschlossen:
1. In der Bestimmung unter Nr. XV ist am Ende als zweiter Absatz einzuschalten:
„Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförde-
rung e- wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachltricfe aus.
gestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist.“
2. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XXXVI/ lit. b. Ziffer 2 sind die Worte „oder
Holzstäben“ zu streichen und als fweiter Absatz der Ziffer 2 folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die elektrischen Zündungen an Holzstäben (Abeggsche Zünder) sind in
hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden= und Seitenwandstärke und
mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist als
die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste hochst 100 Zünder enthält, und daß
an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein
Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten
kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken.“
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1894 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Januar 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 197/1. 94. A. 1. v. Goßler.