bis 1850 geblieben oder an den erlittenen Verwundungen oder an den Folgen einer durch den Krieg
verursachten inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der
vormaligen schleswig-holsteinschen Armee gestorben ist. « » «
egen Neubewilligung von Unterstützungen an Hinterbliebene früherer Angehörigen
der schleswig-holsteinschen Armee gilt das vorstehend unter I. 2 -c Gesagte.
Der Erlaß des Departements für das Invalidenwesen vom 22. Oktober 1887 — No. 2027/9. 87.
C. 2 —, betreffend die gnadenweise Gewährung von Unterstützungen aus dem Allerhöchsten Dis-
positionsfonds bei der Reichs-Hauptkasse an die Hinterbliebenen von Kriegsinvaliden aus dem Kriege
1870/71, findet auf die Hinterbliebenen von Kriegsinvaliden aus den Kriegen vor 1870 gleichmäßige
Anwendung.
IV. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß den Wittwen im Falle ihrer Wiederverheirathung mit
einem Deutschen die Unterstützung noch auf 12 Monate belassen bleibt.
D. Gemein same Bestimmungen.
. Die sämmichen Luschlsse unterliegen den Bestimmungen über das Ruhen der Pension nach Maß-. Zus. 1 u.2.
gobe des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Reichs-
eamten-Gesetzes vom 31. März 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungs-
Bestimmungen. ·· .
Dieetwa erforderliche Pensions-Neuregelung erfolgt, soweit sie nicht in Betreff der Offiziere,
Sanitätsoffiziere und Beamten mit der Anweisung nach Maßgabe des oben unter A Bestimmten
bereits von der Pensionsabtheilung des Kriegsministeriums bewirkt wird, durch die zuständige
egieru 2c. auf Anzeige der dem betreffenden Pensionär vorgesetzten Dienstbehörde (Anstellungs-
ehörde).
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Der Pensionär hat zur Vermeidung von Pensionsüberhebungen seiner vorgesetzten Dienst-
behörde von der erfolgten Merbewilligong sofort Anzeige zu machen.
Die Verrechnung der bewilligten Zuschüsse und Unterstützungen erfolgt bei denjenigen Uiteln des
Etats-Kapitels 80 (Invaliden-Pensionen 2c. in Folge der Kriege vor 1870), unter welchen die bis-
herigen gesetzlichen Bewilligungen nachgewiesen werden.
No. 1591/1. 24. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.
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Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 5 zu der Dienstvorschrift für die Sammel= und Ersatzmagazine.