Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1895.
Nr. 48.
Verlegung der 5. Eskadron Dragoner-Regiments von Wedel (Pommerschen) Nr. 11 von Stallupönen
nach Gumbinnen.
Die zufolge Anlage 2 zur Allerhöchsten Kabinetes-Ordre vom 1. Februar 1890 — Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 18 — vorgesehene Verlegung der oben genanuten Eskadron von Stallupönen nach Gumbinnen
kommt zum 1. April d. J. zur Ausführung.
No. 16 3/3 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 14. März 1895.
Nr. 49.
Bestimmungen über Aufstellung von Entwürfen für Garnisonbauten.
Unter Aufhebung des Erlasses vom 28. Juli 1888 — Nr. 66/6. 88. B. 5 — (Armee-Verordnungs-Blatt
1666 Seitede wird bestimmt, daß bei den Entwürfen zu Garnisongebäuden nachstehende Grundsätze zu
efolgen sind:
1. Die Ausführung in Fachwerk ist, sofern sie nicht durch Rayonbestimmungen in Festungen gefordert
wird, für Wohngebäude nur da zu wählen, wo deren Herstellung so schleunig erfolgen muß,
daß Massivbau in der gegebenen Zeit, auch mit Rücksicht auf Austrocknung nicht ausführbar
erscheint, oder wenn von den in Betracht kommenden Gebäuden eine Dauer über 25 Faher hinaus
nicht verlangt wird. Für Gebäude, welche keine Wohnräume enthalten sowie für Gebäudetheile
in geschützter Lage — " B. Drempelwände unter überhängendem Dache — ist der Fachwerksbau
dagegen überall ausnahmsweise zulässig.
2. Wohngebäude werden in der Regel vollständig unterkellert; nur wo eine ausgedehnte Unterkellerung
unverhältnißmäßig hohe Kosten erfordern würde, ist von einer solchen abzusehen.
Kellerräume sind massiv zu überdecken. Balkendecken über denselben sind nur zulässig, wenn die
Kellersohle nicht tiefer als 0,50 m unter dem Gelände liegt, und das Aufsteigen bz. Eintreten
von Feuchtigkeit aus dem Untergrund entweder durch die Beschaffenheit desselben oder durch die
Herstellungsart des Fußbodens ausgeschlossen ist. Kellerräume, welche als Baderäume, Koch-
und Waschküchen dienen, sind stets massiv zu überdecken.
In den oberen Stockwerken sind an Stelle der Balkendecken massive Decken herzustellen, wo
lstere keine erhebliche Kostenvermehrung herbeiführen oder durch besondere Gründe geboten
erscheinen.
Wo die Beschaffung guter Verblend= und Formsteine mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist,
namentlich aber bei Gebäuden, für welche eine sparsame Ausführung angezeigt erscheint, ferner bei
solchen, die einem voraussichtlich nicht dauernden Bevürfniß dienen sollen, kann statt der Verblendung
ein den jeweiligen Anforderungen der Solidität entsprechender Putz angewendet werden. Die
Abdeckungen der Gesimse bedürfen besonderer Sorgfalt, wenn die Gesimse gezogen werden;
zweckmäßiger ist es, die letzteren bei besseren Ausführungen, je nach den örtlichen erhaunisen
in Werksteinen oder aus besonders wetterbeständigen Ziegeln in Rohbau auszuführen; doch sind
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Balkentragende Außenmauern werden bei Gebäuden von gewöhnlichen Abmessungen der inneren
Räume im obersten Geschosse 1 ½ Stein stark ausgeführt. In den darunter liegenden Geschossen
miment ihre Stärke in Absätzen gleich der Höhe von zwei Wohngeschossen gleichmäßig um
½ Stein zu. ·
Bullchira ende Zwischenwände sind mindestens 1½ Stein stark und zwar durch die
4 oberen Ges *“ hindurch herzustellen, darunter um ½ Stein zu verstärken.
kaberhende ächer sind der Regel nach nur für Gebäude in freier Umgebung mit ausgeprägtem
landschaftlichen Charakter oder für untergeordnete Baulichkeiten, wie Latrinen, Schuppen,
provisorische Stallungen und dergleichen, zulässig.
Im Auftrage.
No. 331/10. 94. B. 5. Frhr. v. Gemmingen.
auch bei dieser Ausführung Zinkabdeckungen erforderlich, um die Abwä *7 zu sichern.
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