Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1895.
Nr. 68.
Verlegung des zur Ergänzung des Feuerwerkspersonals bei der Feldartillerie eingerichteten
Unterrichtskursfus.
Mit Alerbschster Genehmigung wird der vorbezeichnete Unterrichtskursus in die Zeit vom 1. November
bis 15. März verlegt.
Ziffer IV. 1, Absatz 2 der Ergänzungsbestimmungen vom 28. August 1889 (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 183 und folgende) ist hiernach zu berichtigen.
No. 16/3. 95. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1895.
Nr. 69.
Aenderung der Ordrre de batuille der in diesem Jahre aufzustellenden Kavallerie-Divisionen.
Mit Auaerböchster Genehmigng tritt in der auf Seite 10 und 11 des Armee-Verordnungs-Blattes für
1895 veröffentlichten Ordre de bataille nachstehende Aenderung ein: «
Die 5. Kavallerie-Brigade wird als Brigade B der Kavallerie-Division A (II. Armeekorps) und die
9. Kavallerie-Brigade als Brigade A der Kavallerie-Dioision B (VI. Armeekorps) zugetheilt.
No. 100 3/3. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 18. März 1895.
Nr. 70.
Kapitulanten-Gebührnisse.
Mannschaften, welche als Büchsenmacher oder Waffenmeister ausgebildet werden und zu diesem Zwecke
kapituliren, haben auf Kapitulanten-Löhnung und Kapitulations-Handgeld (§§. 11 und 56 der Friedens-
Besoldungs-Vorschrift) keinen Anspruch.
Von einer Wiedereinziehung bereits bezogener Kapitulanten-Gebührnisse ist abzusehen.
No. 509/2. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1895.
Nr. 71.
Unterstellung der Gendarmen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe unter die Preußische Militär-
gerichtsbarkeit.
Zmischen dem Kriegsministerium und dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen Ministerium ist am
d. J. eine Vereinbarung abgeschlossen, nach welcher die Gendarmen des Fürstenthums
Schaumburg-Lippe, einschließlich ihres Kommandeurs, in Straf= und Injuriensachen der Preußischen Militär-
gerichtsbarkeit unterstellt werden.
No. 594/2. 95. C. J. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1895.
Nr. 72.
Benutzung von Schnellzügen.
Der Deutsche Eisenbahn-Verkehrs-Verband hat unterm 1. d. M. für die Eisenbahnen Deutschlands folgende
Bestimmung erlassen:
„Beurlaubten Soldaten ist bei kürzerer, bis achttägiger, Urlaubsdauer die Benutzung der dritten
Wagenklasse aller Schnellzüge nach den Sätzen des Militärtarifs bis auf Weiteres in dem Falle