Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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3 Feldwebeln der Eisenbahntruppen als Schirrmeister. 6 
Dem Vorstand der Depotverwaltung werden die Disziplinarstrafgewalt und die 
Beurlaubungsbefugniß eines detachirten Stabsofsiziers verliehen. # 
Zu der ihm bewilligten Uniform trägt der Vorstand der Depotverwaltung der Eisenbahn- 
brigade die aktiven Dienstabzeichen; 
# bei dem Gardekorps eine Intendantur der Eisenbahntruppen. 
Der Vorstand dieser Intendantur ist in der Eigenschaft als berathendes Organ bei den 
der Eisenbahnbrigade zufallenden Verwaltungs-Angelegenheiten dem Kommandeur der 
Eisenbahnbrigade in gleicher Weise, wie die Vorstände der Divisions-Intendanturen 
den Divisionskommandeuren, unterstellt. Zu der Korps-Intendantur des Gardekorps tritt 
die neu zu errichtende Intendantur in das Verhältniß einer Divisions-Intendantur. 
Den Generalkommandos, den General-Inspektionen der Fußartillerie sowie des Ingenieur= und 
Pionierkorps und der Festungen, dem Gouvernement Berlin, der Inspektion der Feldartillerie 
und den Kavallerie-Inspektionen — den genannten Inspektionen, falls die betreffenden Inspekteure 
die Dienstzulage von je 12000 „K. beziehen — werden seitens des Kriegsministeriums und nach 
dessen näheren Bestimmungen Büreaugeldbeihülfen insoweit gewährt, als die bezüglichen Ausgaben 
den aus der Dienstzulage der betreffenden Befehlshaber zu bestreitenden Betrag von je 750 .K. 
jährlich überschreiten. 
Die Stellen von 6 Fußarlillerie-Inspekteuren mit Brigadekommandeur-Stellung werden in salche 
von 2 Fußartillerie-Inspekteuren mit Divisionskommandeur-Stellung und in nar e von 4 Fuß- 
artillerie-Brigadekommandeuren umgewandelt. Das Nähere über die neue Organisation und den 
Geschäftskreis der General-Inspektion der Fußartillerie, der Fußartillerie-Inspektionen und Fuß- 
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ar#llerie-Brigaden enthalten die Anlagen 1—4. 
Bei der Stelle des Kommandanten in Altona kommt im Etat der Vermerk „künftig wegfallend“ 
in Fortfall. Die Garnison Wandsbek wird der Kommandantur Altona unterstellt. 
Es werden umgewandelt 3 Stellen für Hauptleute Meiner Flügeladjutanten in solche für 
2 Regimentelenwandeure und 1 Stabsoffizier. 
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unterstellt, jedoch unbeschadet der Festsetzung in Ziffer 6 der Ordre vom 11. März 1887, wonach 
die Offiziere der Luftschiffer-Abthetlung mit denjenigen des jetzigen Eisenbahn-Regiments Nr. 1 
ein einheitliches Offizierkorps bilden. 
Dem Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung werden die Gerichtsbarkeit, die Disziplinar= 
strafgewalt sowie die Beurlaubungsbefugniß des Kommandeurs eines selbständigen Bataillons 
verliehen. Die Ordre vom 15. September 1887 wird hierdurch abgeändert. 
becdem Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung wird ein Adjutant (kommandirter Lieutenant) 
zugetheilt. 
  
Unter Aufhebung der bisherigen Festsetzung unter Ziffer 2 beziehungsweise der Ziffer 3f# 
des §. 5 Heerordnung sind als Rekruten für die Luftschiffer-Abtheilung kräftige und gewandte 
Militärpflichtige mit einem Körpergewicht möglichst nicht unter 70 kg auszuwählen; kleinstes 
Maß 1 m 62 cm, ausnahmsweise für Handwerker 1 m 57 cm. 
Bei jeder fahrenden Abtheilung der Feldartillerie und bei jedem Train-Bataillon wird eine Unter- 
offizierstelle in eine (die zweite, beziehungsweise bei der II. Abtheilung Großherzoglich Hessischen 
Feldartileerie= Regiments Nr. 25 [Großherzogliches Artillerie-Korps] die dritte) Fahnenschmiedsselle 
umgewandelt. 
a Das Lehr-Infanterie-Bataillon tritt, wie dieses im Herbst 1894 bereits geschehen, auch zukünftig 
im Herbst eines jeden Jahres in voller Stärke zusammen. 
An Stelle der durch die Ordre vom 11. Januar 1883 festgesetzten Zahl von 6 sind künftig 
12 Lieutenants der Feld= und der Fußartillerie behuss Ausbildung im technischen Dienst nach dem 
Ermessen des Kriegsministeriums zu den Technischen Instituten der Artillerie oder zur Technischen 
Hochschule zu kommandiren. Die Kommandirung dieser Offiziere hat auf Ersuchen des Kriegs- 
mimssteriums seitens der betreffenden Generalkommandos beziehungsweise der General-Inspeknon 
der Fußartillerie zu erfolgen. 
. An Stelle der Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern vom 28. März 1891 tritt die 
beiliegende Pferdegelder-Vorschrift vom heutigen Tage. 
uftschiffer-Abtheilung wird als selbständiger Truppentheil der Eisenbahnbrigade unmittelbar
	        
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