Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

8 
*P·P 
87 
Anlage 1. 
Bestimmungen 
betreffend den 
Geschäftskreis der General-Inspektion der Fußartillerie. 
. An der Spitze der Fußartillerie steht der General-Inspekteur der Fußartillerie. Derselbe hat in 
oberster Instanz die Geschäfts= und Personalangelegenheiten der Fußartillerie zu leiten, die 
waffenmäßige Aus= und Fortbildung derselben zu überwachen und bei allen, die Festungen 
betreffenden Fragen, soweit diese die artilleristischen Interessen berühren, mitzuwirken. 
Er leitet ferner die Personalangelegenheiten der Artilleriedepot-Inspektionen und des 
Feuerwerkspersonals. 
en Seiner Majestaͤt dem Kaiser und Koͤnige zu machenden Vorschlägen über 
Besetzung der Stellen der Artilleriedepot-Inspekteure hat eine Vereinbarung mit dem Kriegs- 
ministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) voranzugehen. 
. Die einzelnen Truppentheile der Fußartillerie sind lährlich einmal und zwar gelegentlich der 
Schießübungen und bei den Armirungsübungen derart von ihm zu besichtigen, daß im Allgemeinen 
jeder Truppentheil in dem einen Jahre bei den Schießübungen, in dem anderen bei den Armirungs- 
übungen gesehen wird. 
Der General-Inspekteur der Fußartillerie ist Mitglied der Landesvertheidigungs-Kommission und 
gehört zum Vorstande der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule. 
Der General-Inspekteur der Fußartillerie ist Seiner Mrajestät dem Baiser und Rönige 
unmittelbar unterstellt und hat dementsprechend alle die Waffe betreffenden Angelegenheiten, 
welche der Entscheidung Seiner Majestät des Kaisere und Rönige bedürfen, sowie die 
Berichte über die von ihm abgehaltenen Besichtigungen unmittelbar an Allerhöchster Stelle 
vorzulegen. 
dem General-Inspekteur der Fußartillerie ist ein Stab beigegeben, welcher aus 1 Chef des 
5Stabes der Fußartillerie (in der Regel im Range der Regimentskommandeure) und 4 Adjutanten 
(Stabsoffizieren oder Hauptleuten) besteht. ·· 
Der General-Inspekteur der Fußartillerie hat für seinen Dienstbereich die Befugniß der Urlaubs- 
ertheilung wie ein kommandirender General, ebenso hinsichtlich der Disziplinarstrafgewolt mit 
Ausnahme der Ueberweisung von Mannschaften an die Arbeiterabtheilungen. 
&K 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.