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Anlage 1.
Bestimmungen
betreffend den
Geschäftskreis der General-Inspektion der Fußartillerie.
. An der Spitze der Fußartillerie steht der General-Inspekteur der Fußartillerie. Derselbe hat in
oberster Instanz die Geschäfts= und Personalangelegenheiten der Fußartillerie zu leiten, die
waffenmäßige Aus= und Fortbildung derselben zu überwachen und bei allen, die Festungen
betreffenden Fragen, soweit diese die artilleristischen Interessen berühren, mitzuwirken.
Er leitet ferner die Personalangelegenheiten der Artilleriedepot-Inspektionen und des
Feuerwerkspersonals.
en Seiner Majestaͤt dem Kaiser und Koͤnige zu machenden Vorschlägen über
Besetzung der Stellen der Artilleriedepot-Inspekteure hat eine Vereinbarung mit dem Kriegs-
ministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) voranzugehen.
. Die einzelnen Truppentheile der Fußartillerie sind lährlich einmal und zwar gelegentlich der
Schießübungen und bei den Armirungsübungen derart von ihm zu besichtigen, daß im Allgemeinen
jeder Truppentheil in dem einen Jahre bei den Schießübungen, in dem anderen bei den Armirungs-
übungen gesehen wird.
Der General-Inspekteur der Fußartillerie ist Mitglied der Landesvertheidigungs-Kommission und
gehört zum Vorstande der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule.
Der General-Inspekteur der Fußartillerie ist Seiner Mrajestät dem Baiser und Rönige
unmittelbar unterstellt und hat dementsprechend alle die Waffe betreffenden Angelegenheiten,
welche der Entscheidung Seiner Majestät des Kaisere und Rönige bedürfen, sowie die
Berichte über die von ihm abgehaltenen Besichtigungen unmittelbar an Allerhöchster Stelle
vorzulegen.
dem General-Inspekteur der Fußartillerie ist ein Stab beigegeben, welcher aus 1 Chef des
5Stabes der Fußartillerie (in der Regel im Range der Regimentskommandeure) und 4 Adjutanten
(Stabsoffizieren oder Hauptleuten) besteht. ··
Der General-Inspekteur der Fußartillerie hat für seinen Dienstbereich die Befugniß der Urlaubs-
ertheilung wie ein kommandirender General, ebenso hinsichtlich der Disziplinarstrafgewolt mit
Ausnahme der Ueberweisung von Mannschaften an die Arbeiterabtheilungen.
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