Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem der betreffende 
Befehl dem Offizier dienstlich bekannt gemacht bezw. in welchem 
der Tod eingetreten ist — zu erstatten. Insoweit der Erlös 
für das Pferd den Vorschußrest nicht deckt, kann das Kriegs- 
ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, die Erstattung 
des Fehlbetrages durch monatliche Ratenzahlungen bewilligen. 
Die vorstehende Fristfestsetzung ist auch maßgebend für 
die Erstattung des Vorschußrestes bei eintretender Verminderung 
der etatsmäßigen Pferdezahl, soweit Pferde über die neu zuständige 
etatsmäßige Pferdezahl hinaus mit Vorschuß behaftet sind; ferner 
beim Einrücken in eine Stelle ohne Pferdegeld-Gebühr. So- 
lange der Offizier das oder die betreffenden Pferde weiter hält, 
oder insoweit der Erlös den Vorschußrest nicht deckt, kann 
seitens der Generalkommandos — bezw. für die nicht zu 
einem Korpsverbande gehörigen Offiziere seitens des Allge- 
meinen Kriegs-Departements — die Tilgung des Vorschußrestes 
durch monatliche Ratenzahlungen, welche dem monatlichen Pferde- 
geld mindestens gleichkommen, genehmigt werden. Eine Ent- 
schädigung bei Verlust (88 9 und 10) ist bezüglich dieser Pferde 
ausgeschlossen. Die Verkaufserlöse sind unter allen Umständen 
sofort zur Vorschußtilgung heranzuziehen. 
88. 
Mit jeder Vorschußerhebung übernimmt der Offizier die 
Verpflichtung, das aus dem Vorschuß beschaffte bezw. ein neu 
beschafftes anderes Pferd bis zur Vorschußtilgung thatsächlich 
zu halten. 
Ueber alle Dienstpferde sowie über die zum Pferdegeld- 
Empfang berechtigenden Pferde der Offiziere der reitenden Ar- 
tillerie bezw. der hieraus hervorgegangenen Offiziere — § 1 
— sind beim Truppentheil bezw. der vorgesetzten Behörde 
Nationale aufzubewahren, welche nach dem Muster Anlage 1 
aufzustellen und zu bescheinigen sind. In den Nationalen dürfen 
keinerlei Rasuren, sonstige Abänderungen nur unter ausdrück- 
licher Anerkennung als zu Recht bestehend vorgenommen sein. 
Die Aufstellung der Nationale muß vor Ablauf des ersten 
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Sicherung des 
Mllitärfiskus. 
An
	        
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