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Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem der betreffende
Befehl dem Offizier dienstlich bekannt gemacht bezw. in welchem
der Tod eingetreten ist — zu erstatten. Insoweit der Erlös
für das Pferd den Vorschußrest nicht deckt, kann das Kriegs-
ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, die Erstattung
des Fehlbetrages durch monatliche Ratenzahlungen bewilligen.
Die vorstehende Fristfestsetzung ist auch maßgebend für
die Erstattung des Vorschußrestes bei eintretender Verminderung
der etatsmäßigen Pferdezahl, soweit Pferde über die neu zuständige
etatsmäßige Pferdezahl hinaus mit Vorschuß behaftet sind; ferner
beim Einrücken in eine Stelle ohne Pferdegeld-Gebühr. So-
lange der Offizier das oder die betreffenden Pferde weiter hält,
oder insoweit der Erlös den Vorschußrest nicht deckt, kann
seitens der Generalkommandos — bezw. für die nicht zu
einem Korpsverbande gehörigen Offiziere seitens des Allge-
meinen Kriegs-Departements — die Tilgung des Vorschußrestes
durch monatliche Ratenzahlungen, welche dem monatlichen Pferde-
geld mindestens gleichkommen, genehmigt werden. Eine Ent-
schädigung bei Verlust (88 9 und 10) ist bezüglich dieser Pferde
ausgeschlossen. Die Verkaufserlöse sind unter allen Umständen
sofort zur Vorschußtilgung heranzuziehen.
88.
Mit jeder Vorschußerhebung übernimmt der Offizier die
Verpflichtung, das aus dem Vorschuß beschaffte bezw. ein neu
beschafftes anderes Pferd bis zur Vorschußtilgung thatsächlich
zu halten.
Ueber alle Dienstpferde sowie über die zum Pferdegeld-
Empfang berechtigenden Pferde der Offiziere der reitenden Ar-
tillerie bezw. der hieraus hervorgegangenen Offiziere — § 1
— sind beim Truppentheil bezw. der vorgesetzten Behörde
Nationale aufzubewahren, welche nach dem Muster Anlage 1
aufzustellen und zu bescheinigen sind. In den Nationalen dürfen
keinerlei Rasuren, sonstige Abänderungen nur unter ausdrück-
licher Anerkennung als zu Recht bestehend vorgenommen sein.
Die Aufstellung der Nationale muß vor Ablauf des ersten
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Sicherung des
Mllitärfiskus.
An