Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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daß das betreffende Pferd bis zum Eintritt des Unglücksfalles 
dienstbrauchbar gewesen ist. Die Entschädigung besteht im Ersatz 
der wirklichen Anschaffungskosten (gezahlter Preis und Neben- 
kosten, wie Transport u. s. w.) in Grenzen von 1500 Mark,*) 
abzüglich des Pferdegeldes *) für die von dem achtjährigen 
Turnus verstrichenen Monate. Hierzu rechnen auch die Monate, 
für welche etwa der Pferdegeld-Anspruch für das betreffende Pferd 
vorübergehend fortgefallen ist (§ 5). Bei Vorschußempfängern 
kommt der Vorschuß in Anrechnung. 
Infolge der Ersatzgewährung werden die erblindeten Pferde 
bezw. die Kadaver Eigenthum des Reichs-Militärfiskus. 
Die erblindeten Pferde sind seitens eines für jeden Stand- 
ort durch den Gouverneur bezw. Kommandanten oder Garnison- 
ältesten hierzu ein für alle Male im Voraus zu bestimmenden 
Truppentheil öffentlich meistbietend zu verkaufen.*) Bis zum 
Verkauf verbleiben diese Pferde in der Verpflegung der be- 
treffenden Offiziere. 
Hinsichtlich der Verwerthung der Kadaver ist nach § 79 
der Remontirungsordnung zu verfahren. 
Die Erlöse für verkaufte Pferde — nach Abzug der Ver- 
kaufs-Bekanntmachungskosten, etwa zuständigen Ausrufergebühren 
und der dem Eigenthümer des Pferdes gegen Quittung zu 
zahlenden Vergütung für die etwa vorhanden gewesenen Hufeisen 
— sowie für verwerthete Kadaver sind der das Pferdegeld 
amveisenden Behörde (§8§ 11b bezw. 14) zur Einziehung bei 
dem Einnahmekapitel 9 Titel 3d anzubieten. 
  
*) Bei den aus der „Geldvergütung zur Beschaffung von Dienst- 
pferden“ der Adjutanten beschafften, elwa noch vorhandenen Pferden in 
Grenzen von 825 Mark abzüglich des Pferdegeldes für die von dem fünf- 
jährigen Turnus verstrichenen Monate. 
*") Siehe Ausführungsbestimmung 3b. 
*#“) Ueber das hierbei einzuschlagende Verfahren siehe 85 71 bis 75 
der Nemontirungsordnung. Für den Verkauf werthloserer Thiere genügt 
die Verössentlichung des Termins in einem der am Orte erscheinenden 
gelesensten Blälter. Bei noch brauchbaren Thieren kann die Veröffent- 
lichung in zwei dergleichen Blättern erfolgen.
	        
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