9
daß das betreffende Pferd bis zum Eintritt des Unglücksfalles
dienstbrauchbar gewesen ist. Die Entschädigung besteht im Ersatz
der wirklichen Anschaffungskosten (gezahlter Preis und Neben-
kosten, wie Transport u. s. w.) in Grenzen von 1500 Mark,*)
abzüglich des Pferdegeldes *) für die von dem achtjährigen
Turnus verstrichenen Monate. Hierzu rechnen auch die Monate,
für welche etwa der Pferdegeld-Anspruch für das betreffende Pferd
vorübergehend fortgefallen ist (§ 5). Bei Vorschußempfängern
kommt der Vorschuß in Anrechnung.
Infolge der Ersatzgewährung werden die erblindeten Pferde
bezw. die Kadaver Eigenthum des Reichs-Militärfiskus.
Die erblindeten Pferde sind seitens eines für jeden Stand-
ort durch den Gouverneur bezw. Kommandanten oder Garnison-
ältesten hierzu ein für alle Male im Voraus zu bestimmenden
Truppentheil öffentlich meistbietend zu verkaufen.*) Bis zum
Verkauf verbleiben diese Pferde in der Verpflegung der be-
treffenden Offiziere.
Hinsichtlich der Verwerthung der Kadaver ist nach § 79
der Remontirungsordnung zu verfahren.
Die Erlöse für verkaufte Pferde — nach Abzug der Ver-
kaufs-Bekanntmachungskosten, etwa zuständigen Ausrufergebühren
und der dem Eigenthümer des Pferdes gegen Quittung zu
zahlenden Vergütung für die etwa vorhanden gewesenen Hufeisen
— sowie für verwerthete Kadaver sind der das Pferdegeld
amveisenden Behörde (§8§ 11b bezw. 14) zur Einziehung bei
dem Einnahmekapitel 9 Titel 3d anzubieten.
*) Bei den aus der „Geldvergütung zur Beschaffung von Dienst-
pferden“ der Adjutanten beschafften, elwa noch vorhandenen Pferden in
Grenzen von 825 Mark abzüglich des Pferdegeldes für die von dem fünf-
jährigen Turnus verstrichenen Monate.
*") Siehe Ausführungsbestimmung 3b.
*#“) Ueber das hierbei einzuschlagende Verfahren siehe 85 71 bis 75
der Nemontirungsordnung. Für den Verkauf werthloserer Thiere genügt
die Verössentlichung des Termins in einem der am Orte erscheinenden
gelesensten Blälter. Bei noch brauchbaren Thieren kann die Veröffent-
lichung in zwei dergleichen Blättern erfolgen.