8 13.
snt Nach anliegendem Muster aquittiren diejenigen Empfangs-
berechtigten, welche auf die im § 11 unter b bezeichneten
—Kaffen angewiesen sind, über die gesammten fälligen Monats-
raten, gleichviel, ob sie thatsächlich zur Auszahlung gelangen
oder zur Vorschußtilgung einbehalten werden.
Bei den Truppen= u. s. w. Kassen erfolgt die Veraus-
gabung auf Grund auittirter Nachweisungen, welche ebenfalls
die gesammten fälligen Monatsraten enthalten.
8 14.
uun a) Monatlich fällig werdende Pferdegelder, und
zzwar sowohl die thatsächlich zur Auszahlung gelangten, als
auch die zur Vorschußtilgung einbehaltenen, werden seitens der
im § 11 unter a bezeichneten zahlenden Stellen vierteljährlich
—nach beiliegendem Muster bei der zuständigen Intendantur an-
gefordert.) Der Beibringung der Quittungen der Empfänger
bedarf es nicht.
Die Beträge der Forderungsnachweise sind auf Kapitel 32
Titel 3 des Reichshaushalts-Etats zur Zahlung anzuweisen.
b) Die Entschädigungen gemäß § 9 sind nach an-
rs—n]n W. Muster seitens des Truppentheils bezw. der Kom-
mando= u. s. w. Behörde, welcher der betreffende Offizier
angehört, bei der das Pferdegeld anweisenden Behörde zur
Verausgabung bei Kapitel 32 Titel 3 anzufordern.“)
Die Entschädigungen, welche auf Grund des § 10 be-
willigt werden, sind von den das Pferdegeld anweisenden
Stellen mit der die Bewilligung aussprechenden Verfügung
des Kriegsministeriums belegt zur Zahlung anzuweisen und
ebenfalls bei Kapitel 32 Titel 3 zu verausgaben.
*) Sämmtliche Forderungsnachweise sind bei der Einreichung an den
Rechnungshof ohne ihre Anlagen für den Bereich jeder Nechnung legenden
Kasse bezw. Intendankur in ein Heft zu vereinigen und werden zu
Kontrolzwecken zurückbehalten.