Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

8 13. 
snt Nach anliegendem Muster aquittiren diejenigen Empfangs- 
berechtigten, welche auf die im § 11 unter b bezeichneten 
—Kaffen angewiesen sind, über die gesammten fälligen Monats- 
raten, gleichviel, ob sie thatsächlich zur Auszahlung gelangen 
oder zur Vorschußtilgung einbehalten werden. 
Bei den Truppen= u. s. w. Kassen erfolgt die Veraus- 
gabung auf Grund auittirter Nachweisungen, welche ebenfalls 
die gesammten fälligen Monatsraten enthalten. 
8 14. 
uun a) Monatlich fällig werdende Pferdegelder, und 
zzwar sowohl die thatsächlich zur Auszahlung gelangten, als 
auch die zur Vorschußtilgung einbehaltenen, werden seitens der 
im § 11 unter a bezeichneten zahlenden Stellen vierteljährlich 
—nach beiliegendem Muster bei der zuständigen Intendantur an- 
gefordert.) Der Beibringung der Quittungen der Empfänger 
bedarf es nicht. 
Die Beträge der Forderungsnachweise sind auf Kapitel 32 
Titel 3 des Reichshaushalts-Etats zur Zahlung anzuweisen. 
b) Die Entschädigungen gemäß § 9 sind nach an- 
rs—n]n W. Muster seitens des Truppentheils bezw. der Kom- 
mando= u. s. w. Behörde, welcher der betreffende Offizier 
angehört, bei der das Pferdegeld anweisenden Behörde zur 
Verausgabung bei Kapitel 32 Titel 3 anzufordern.“) 
Die Entschädigungen, welche auf Grund des § 10 be- 
willigt werden, sind von den das Pferdegeld anweisenden 
Stellen mit der die Bewilligung aussprechenden Verfügung 
des Kriegsministeriums belegt zur Zahlung anzuweisen und 
ebenfalls bei Kapitel 32 Titel 3 zu verausgaben. 
*) Sämmtliche Forderungsnachweise sind bei der Einreichung an den 
Rechnungshof ohne ihre Anlagen für den Bereich jeder Nechnung legenden 
Kasse bezw. Intendankur in ein Heft zu vereinigen und werden zu 
Kontrolzwecken zurückbehalten.
	        
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