Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 95 — 
Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Berlin den 17. April 1895. Nr. 9. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 X. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis berselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Truckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermähigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4¾. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 87. 
Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Offizziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres. 
Auf Ihren Bericht vom 22. März 1895 will Ich die beiliegenden Bestimmungen über die Beschwerde- 
fÜübrung der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres genehmigen und bestimme unter gleichzeitiger 
Bezugnahme auf Meine Ordre vom 14. Juni 1894, daß die „Vorschriften über den Dienstweg und die Be- 
handlung von Beschwerden der Militärpersonen des Heeres und der Marine, sowie der Civilbeamten der 
Militär= und Marineverwaltung vom 6. März 1873“, soweit sie die Armee betreffen, nunmehr völlig außer 
Kraft treten. Auch will Ich Sie ermächtigen, etwa nolhwendig werdende Erläuterungen der beiliegenden 
Bestimmungen zu geben. 
Berlin den 30. März 1895. 
  
  
  
Wilhelm. 
An den Kriegeminister. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. April 1895. 
Vorstehende Allerböchite Kabineta##Drdre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der 
Armee gebracht, daß die Bestimmungen nach erfolgtem Druck den Truppen und Behörden in der erforderlichen 
Anzahl von Abdrücken besonders zugehen werden. 
Diese Bestimmungen, denen die obiae Allerhöchste Rabinets"Ordre ebenfalls vorgedruckt ist, 
sind als „Beschwerdeordnung 1“ der Druckvorschrift Nr. 25 des Druckvorschriften-Etats einzufügen; die durch 
die Allerhochste Kabinete-Drdre vom 14. Juni 1894 genehmigten Bestimmungen über die Beschwerde- 
führung der Mannschaften führen von jetzt ab die Bezeichnung „Beschwerdeordnung II7. 
Die außer Kraft getretenen Vorschriften vom 6. März 1873 sind nunmehr aus der Druck- 
vorschrift Et 25 zu entfernen. 
  
ie Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Osftziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des 
Heeres sind von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sob Berlin SW. Koch- 
straße 68—70 bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet zum Preise von 5 Pf. für das 
Exemplar zu beziehen. 
No. 103/4. 95. C 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.