Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Kriegsministerium. Berlin den 24. April 1895. 
Nr. 108. 
Abänderung der Musternugsvorfchnft 
Im 8. !sr Fitsn, 2 fd die Worte „der Fußartillerie und“ zu stre 
Absatz 2 Beile 3 ist hinter Generalkommando Fhene zalen: „re.“. 
Deckdlätter werben nicht ausgegeben. 
Im Auftrage. 
No. 528/4. 95. B. 3. Frhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. April 1895. 
Nr. 109. 
Pferde-Nationale. 
Die Nationale der Pferde der Perdegeld empfangenden Offiziere sind im Interesse ver letzteren als „nur 
für den Dienstgebrauch bestimmt“ zu bezeichnen. 
No. 4314/4. 95. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Verlin den 26. April 1895. 
Nr. 110. 
Aenderungen der Bestimmungen über Bade- und Brunnenkuren. 
Beilage 4 der Fr. S. O. 
. Im 8. 8,1 ist statt 8. 70, 11 zu setzen: §. 71, 11. 
. S. 11, a erhält folgenden S 
Hinsichtlich der inaktiven Mannschaften sind unter biesen Reisen lediglich die Wege vom 
Sitze des betreffenden Beziukskommandos bz. dem Standorte des die Einkleidung besorgenden 
Linien-Truppentheils — §. 16,2 — nach dem Badeorte und zurück zu verstehen. Falls eine 
Uebernachtung am Einkleidungzorte nicht zu umgehen ist, hat die Kasernirung oder Einquartierung 
der Mannschi#ften einzutreten. 
3. §. 27,2 hat zu lauten: 
Das Kurhaus bietet Raum zur gleichzeitigen Unterbringung von 10 Offizieren und 
43 Mann. 
4. §. 28, Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
Die zur Kur zugelassenen altiven und inaktiven Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen 
Militärbeamiet erhalten Wehung in der Anstalt unentgeltlich. Für ärztliche Behandlung haben 
sie ein Honorar von 6 „K. pro Kopf und Kurdauer an den Anstaltsarzt zu entrichten. Kur- 
axe wird von ihnen nicht erhoben. Subalternosfizieren, Assistenzärzten und oberen Milttär= 
beamten gleichen Ranges, welche im Kurhause wohnen, wird freie Benutzung der Bäder und 
Trinkbrunnen gench 
5. Der im §. 28,4 festgestellie Sat für Verpflegung der Offizierburschen erhöht sich von 1,50 K. auf 
6. . 29 erhält folgenden Wortlaut: 
Mit Ausnahme der im §. 28 bezeichneten Subalternoffiziere u. s. w. zahlen alle in das 
Kurhaus ausgenommenen Offiziere u. s. w. für ein Mineralbad 50 Pf., für eine Dusche 25 Pf. 
und für ein Moorbad die für die Kurgäste Dllgewein festgesetzten Preife. 
7. Im §. 30 1 ist statt 1,50 „K zu setzen: 1,60 M. Der lege Satz von „außerdem"“ ab hat zu lauten: 
außerdem für ärztliche Behandlung 6 M. an den estaalkan und für Bäder die im F. 29 fest- 
gesetzten Preise zu zahlen. Kurtaxe wird nicht erhoben. 
§. 30,4 i statt „durch den Hausdiener unentgeltlich“ zu setzen: „durch kommandirte Militärkrankenwärter“. 
u Im Verzeichniß der Badeorte — Seite 424 der F. S. O. — treten nachstehende Aenderungen ein: 
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