fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Außerungen erlaubt, kann vom Senat in eine (sofort vollstreckbare) 
Geldstrafe bis zu 300 Al genommen werden. 
2. Aus der staatsrechtlichen Stellung des Senats ergiebt sich, daß 
seine Mitglieder nicht als Beamte im Sinne des hamburgischen Staats- 
rechts bezeichnet werden können. Demgemäß sind denn auch in der 
hamburgischen Gesetzgebung unter dem Ausdruck „Beamte“ die Mit- 
glieder des Senats nie mitverstanden?. Andererseits wird man freilich 
auch von einem Senatorenamt reden können und reden müssen. Dies 
Amt aber ist ein Ehrenamts, und zwar ein mit ganz außerordentlichen 
Befugnissen, der unmittelbaren Teilnahme an der Ausübung der 
höchsten Regierungsrechte, ausgerüstetes. Es dürfte sich daher nicht 
empfehlen, die Senatoren mit G. Meyer einfach als „republikanische 
Beamte“ zu bezeichnen.“ Dagegen sind unter dem Ausdruck „Beamte“ 
in manchen Reichsgesetzen auch die Mitglieder des Senats zu verstehen. 
(So z. B. in den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs über Ver- 
brechen und Vergehen im Amte und in einzelnen Paragraphen der 
Civilprozeßordnung.) 
3. Der hohen Stellung des Senats ist Rechnung getragen im 
8 347 der Civilprozeßordnung, demzufolge die Mitglieder der Senate 
der freien Hansestädte — wie der Reichskanzler, die Minister eines 
Bundesstaates, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vor- 
stände der Ministerien — als Zeugen an ihrem Amtssitze oder, wenn 
sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu 
vernehmen sind. Zu einer Abweichung von dieser Bestimmung bedarf 
es der Genehmigung des Senats. Ferner sollen auch nach § 34 und 
85 das Gerichtsverfassungs= und nach S 10 des Seeunfallgesetzes die 
Mitglieder der Senate der Hansestädte nicht zum Amte eines Schöffen, 
Geschworenen oder Beisitzers im Seeamte berufen werden. Endlich 
1 Ges. betr. das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, § 11. 
: Vgl. z. B. § 1 des Disciplinar- und Pensionsgesetzes für die nicht richter- 
lichen Beamten vom 7. Januar 1884. 
* Es braucht wohl kaum hervorgehoben zu werden, daß das Senatorenhonorar 
mit dem Begriffe eines Ehrenamtes keineswegs unvereinbar ist. (Vgl. z. B. 
Sarwey, Allgem. Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 99.) 
4 G. Meyer a. a. O. 8 119. Auch ist es wohl nicht angemessen, wie 
Grotefend, von einem „Dien stantritt“ und einer „Dienstführung" der Senatoren 
zu sprechen.
	        
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