Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Berlin den 26. Juni 1895. Nr. 16. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann werden: Cußerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 66 nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Geien wird dabei mit 20 A berechnet, kalls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 150. 
Gesetz wegen Abänderung des Gesetes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung 
es Reichs- Invalidenfonds. 
Vom 22. Mai 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottee Gnaden Deutscher Naiser, Rönig von Hreußen 2c. verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicher- 
lelung leiner gesetlichen. Verwendungszwecke entbehrlichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur 
er igung gestell 
gituss gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für Sidieienigem. Osfiziere, Militärärzte, 
Beamten und Mannschaften des deutschen HeereS5 und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge 
einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienslbeschädigung verhindert 
waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und vabuurch ein zweites 
bei cber Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu 
erd 
. behufs theilwetfet Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers 3n Gnadenbewilligungen 
aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher 
bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht angrkamte: Invalide des 
Krieges von 1870/71; 
behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unterosfizier= und Mannschaftsstandes 
des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten #riegen? on en Antheil genommen haben und sich wegen 
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. 
. Artikel II. 
Für das Etatsjahr 166 / 6 wird der Ausgabebedarf des Neichs-Inpalldenfonds 
I. zu den Pensionszuschüssen (Artikel 1I 1) auf Einhunderttausend Mark, 
2. zu den Batzastungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel 1 2) auf Vierhunderttausend Mark, 
# den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel 1 3) auf Eine Million und 
chthunderttausend Mark festgesetzt. 
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushalts-Etat 
gebracht werden. 
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