— 139 —
Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
29. Jahrgang. Berlin den 26. Juni 1895. Nr. 16.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann werden: Cußerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 66 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Geien wird dabei mit 20 A berechnet, kalls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Sisngelehe. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 904
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 150.
Gesetz wegen Abänderung des Gesetes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung
es Reichs- Invalidenfonds.
Vom 22. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottee Gnaden Deutscher Naiser, Rönig von Hreußen 2c. verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicher-
lelung leiner gesetlichen. Verwendungszwecke entbehrlichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur
er igung gestell
gituss gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für Sidieienigem. Osfiziere, Militärärzte,
Beamten und Mannschaften des deutschen HeereS5 und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge
einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienslbeschädigung verhindert
waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und vabuurch ein zweites
bei cber Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu
erd
. behufs theilwetfet Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers 3n Gnadenbewilligungen
aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher
bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht angrkamte: Invalide des
Krieges von 1870/71;
behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unterosfizier= und Mannschaftsstandes
des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen
Staaten vor 1870 geführten #riegen? on en Antheil genommen haben und sich wegen
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden.
. Artikel II.
Für das Etatsjahr 166 / 6 wird der Ausgabebedarf des Neichs-Inpalldenfonds
I. zu den Pensionszuschüssen (Artikel 1I 1) auf Einhunderttausend Mark,
2. zu den Batzastungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel 1 2) auf Vierhunderttausend Mark,
# den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel 1 3) auf Eine Million und
chthunderttausend Mark festgesetzt.
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushalts-Etat
gebracht werden.
#