Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sehr bedeutsam. Der grundsätzlichen Würdigung des Verhält- 
nisses zwischen Motiven und Satzung, wie sie vom Gerichte mit- 
geteilt wird, ist auch vom Standpunkte der Wissenschaft nur zu- 
zustimmen. Was hier gesagt ist, trifft zu, wenn offenbar ist, 
daß nach den Motiven etwas gewollt ist, was nach dem zweifellosen 
Wortlaut und Wortsinn der Satzung nicht gesagt ist. Wenn also 
beispielsweise in den Motiven der Satz stünde: „Mit $ 35 wollte 
eine dienstrechtliche Krankenfürsorge angeordnet werden, die den 
Mindestforderungen des $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes 
entspricht“, wenn dann aber im Gesetze selbst etwa der Satz 
stünde: „Der Anspruch auf unverkürzten Gehalt besteht nur so 
lange als das Dienstverhältnis,“ so wäre ein solcher Widerspruch 
zwischen Motiv und Satzung gegeben. Wenn aber, wie im Art. 35 
die Gehaltsleistung für eben die 26 Wochen angeordnet ist, welche 
der $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes als Dauer der Kranken- 
fürsorge anordnet, dann hat der Wortlaut der Satzung deutlich 
genug dem Willen der Motive Ausdruck verliehen und dann ist 
die Auslegung nicht vorwiegend oder ausschließlich durch die 
Motive, sondern eben durch die Satzung selbst gebunden. Die 
Satzung bedarf dann keiner Ergänzung. 
Unzulässig aber ist es, wenn der Auslegende die Absicht des 
Gesetzgebers etwa aus den Motiven erkannt hat, wie dies hier 
der Fall ist, wenn er ferner zugeben muß und auch zugibt, daß 
diese Absicht hier darin bestand, die versicherungspflichtigen Be- 
amten versicherungsfrei zu machen und wenn er dann die Vor- 
schrift, welche bei ungezwungener Wortauslegung diese Absicht 
auch erfüllt, nur deshalb nicht nach der Absicht des Gesetzgebers 
auslegt, weil ihm, dem Ausleger, die hieraus sich ergebenden 
Folgerungen zu weit zu gehen scheinen, und er sie deshalb ab- 
lehnen zu müssen glaubt. Es geht über das Ermessen des Rich- 
ters hinaus, die Folgen, welche eine Rechtssatzung hervorbringt, 
wenn diese Folgen gewollt und der Wortauslegung gemäß sind, 
durch die Auslegung zu korrigieren. Solche Erwägungen des
	        
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