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sehr bedeutsam. Der grundsätzlichen Würdigung des Verhält-
nisses zwischen Motiven und Satzung, wie sie vom Gerichte mit-
geteilt wird, ist auch vom Standpunkte der Wissenschaft nur zu-
zustimmen. Was hier gesagt ist, trifft zu, wenn offenbar ist,
daß nach den Motiven etwas gewollt ist, was nach dem zweifellosen
Wortlaut und Wortsinn der Satzung nicht gesagt ist. Wenn also
beispielsweise in den Motiven der Satz stünde: „Mit $ 35 wollte
eine dienstrechtliche Krankenfürsorge angeordnet werden, die den
Mindestforderungen des $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes
entspricht“, wenn dann aber im Gesetze selbst etwa der Satz
stünde: „Der Anspruch auf unverkürzten Gehalt besteht nur so
lange als das Dienstverhältnis,“ so wäre ein solcher Widerspruch
zwischen Motiv und Satzung gegeben. Wenn aber, wie im Art. 35
die Gehaltsleistung für eben die 26 Wochen angeordnet ist, welche
der $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes als Dauer der Kranken-
fürsorge anordnet, dann hat der Wortlaut der Satzung deutlich
genug dem Willen der Motive Ausdruck verliehen und dann ist
die Auslegung nicht vorwiegend oder ausschließlich durch die
Motive, sondern eben durch die Satzung selbst gebunden. Die
Satzung bedarf dann keiner Ergänzung.
Unzulässig aber ist es, wenn der Auslegende die Absicht des
Gesetzgebers etwa aus den Motiven erkannt hat, wie dies hier
der Fall ist, wenn er ferner zugeben muß und auch zugibt, daß
diese Absicht hier darin bestand, die versicherungspflichtigen Be-
amten versicherungsfrei zu machen und wenn er dann die Vor-
schrift, welche bei ungezwungener Wortauslegung diese Absicht
auch erfüllt, nur deshalb nicht nach der Absicht des Gesetzgebers
auslegt, weil ihm, dem Ausleger, die hieraus sich ergebenden
Folgerungen zu weit zu gehen scheinen, und er sie deshalb ab-
lehnen zu müssen glaubt. Es geht über das Ermessen des Rich-
ters hinaus, die Folgen, welche eine Rechtssatzung hervorbringt,
wenn diese Folgen gewollt und der Wortauslegung gemäß sind,
durch die Auslegung zu korrigieren. Solche Erwägungen des