Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

kurfus ausgedehnt und so gestaltet werde, daß die Heranbildung der Volksschullehrer und achidatz, des 
Volksschulamtes soweit als thunlich zu brauchbaren Unteroffizieren erfolgt. Ich beauftrage Sie, Mir in 
dieser Hinsicht Vorschläge zu unterbreiten. 
Berlin den 27. Januar 1895. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. 
Kriegeministerium. Berlin den 27. Januar 1895. 
Voxstehende, Allerhöchste Ordre wixd hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
k. M. 
No. 966/1. 95. K. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 11. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1895. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen: 
1. 
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2½½ Gardelorps und das II. Armeekorps halten Manöver vor Mir gemäß Felddienst-Ordnung 
iffer 409 ab. 
a) Beim II., VI. und VII. Armeekorps wird behufs Abhaltung besonderer Kavallerie-Uebungen 
gemäß Felddienst-Ordnung II. Theil Abschnitt D je eine Kavallerie-Division aufsstelt. 
Die Ordre de bataille dieser Divisionen, sowie die Zusammensetzung der Garde-Kavalleries. 
Division während der Dauer der vor Mir abzuhaltenden Manöver ist aus der Anlage 
ersichtlich. Die Bestimmung der Divisionsführer der beim II., VI. und VII. Armeekorps. 
aufzustellenden Kavallerie-Divisionen und der Führer der für diese Uebungen besonders 
susammenzusetzenden Brigaden behalte Ich Mir vor. Soweit Ich hierbei nicht über die 
nbisdung der betreffenden Stäbe Anordnung treffe, veranlassen die Generalkommandos 
dieselbe. 
Ueber die abzuhaltenden. Besi äigungen werde Ich besonders verfügen. 
b) Die beim. II. Armeekorps aufzustellende Kavallerie-Division nimmt nach Beendigung der 
besonderen Kavallerie-Uebungen an den vor Mir abzuhaltenden Manövern einschließlich der 
  
) Die beim Vl. und VII. Armeekorps zu den besonderen Kavallerie-Uebungen herangezogenen 
Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung derselben an den Manörvern derjenigen. 
Armeekorps Theil, zu denen sie dauernd gehören. Etwaige, durch weite Märsche begründete 
Abweichungen von dieser Anordnung auf besonderen Antrag zu genehmigen, wird das 
Kriegsministerium hierurch ermächtigt. 
Dem Gardekorps und dem II. Armeekorps wird je eine Luftschiffer-Abtheilung zugetheilt. 
Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der 
Ernteverhältnisse statt. 
Bei der Auswahl des Uebungsgeländes sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf 
Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In denjenigen Fällen, in denen die Flur- 
entschädigungen als besonders hohe sich herausstellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte 
der Divisions-Kommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen dies zuzuschreihen. 
ist und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren. 
ei dem I., III., IV., VI., VII., IX., X., XV., XVI. und XVII. Armeekorps finden Generalstabs- 
reisen, bei dem VIII. Armeekorps eine Festungs-Generalstabsreise nach Maßgabe der Bestimmungen 
über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt. 
  
  
  
  
. Unter Leitung der beiden Kavallerie-Inspekteure findet je eine größere Kavallerie-Uebungsreise 
von Generalen und Stabsoffizieren der Kavallerie und. Kommandeuren reitender Abtheilungen 
der Feldartillerie statt. Nähere Anordnungen hierüber hat das Kriegsministerium zu treffen 
Bei dem I., II., III., V., VI., VIII., XIV. und XVI. Armeekorps finden Kavallerie-Uebungsreisen. 
nach Maßgabe der Instruktion vom 23. Januar 1879 statt. 
9. Größere Pionier-Uebungen haben bei Thorn, an der Sieg-Mündung und bei Alt-Breisach 
seathußuden. Die näheren Anordnungen trifft die General-Inspektion des Ingenieur= und. 
ionierkorps und der Festungen.
	        
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