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Kriegsministerium. Berlin den 11. Juli 1895.
Nr. 175.
Behandlung der Adoptivkinder in Bezug auf die Gewährung von Gnadengehalts--Gebührnissen.
Im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873, bz. des § 71 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden sind in Bezug
auf die Gewährung von Gnadengehalis-Gebührnissen Adoptivkinder den Pflegekindern verstorbener Beamten
gleich, zu achten. Den Adoptivkindern steht daher ein Rechtsanspruch auf Gnadengehalts-Beträge nicht zu,
die Gewährung solcher Beträge an dieselben ist vielmehr nur unter den für derartige Bewilligungen an
Pflegekinder bestimmten Voraussetzungen als zulässig anzusehen.
In Vertretung.
No. 244/5. 95. 2. 2. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Juli 1895.
Nr. 176.
Verhltung von Unglücksfällen beim Baden.
Bein Baden an unerlaubter Stelle sind in neuerer Zeit vielfach Mannschaften durch Ertrinken ums Leben
gekommen.
Das Kriegsministerium nimmt deshalb Wn „unter Bezugnahme auf seine Veröffentlichun
vom 20. April 1870 — A. V. Bl. Seite 58 — die Aufmerksamkeit der Königlichen Kommandobehörden un
Truppentheile hierauf zu lenken, damit in geeignet erscheinender Weise — durh Belehrung, Warnung 2c. —
solchen Unglücksfällen möglichst vorgebeugt werde.
No. 363/7. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Juli 1895.
Nr. 177.
Formation der Gewehr-Prlfungskommission für 1895.
Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der anliesenden Uebersicht und der unterm 26. Juli 1894
2 426/7 A. 2 — (Armee-Verordnungs-Blatt 1894, Blatt 17, Seite 218—221) erlassenen Bestimmungen
zu erfolgen.
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden Gemeinen ihrem
Handwerk gewachsen sind.
Im Auftrage.
No. 532/6. 95. A. 2. Frhr. v. Falkenhausen.