Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 184 — 
deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwen- 
geld berechtigte Stiefmutter vorhanden isi. · . 
dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder 
verheirathet hat, keinen Anspruch. 4 
5. Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder des Verstorbenen 
haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege= und Stiefkinder des Verstorbenen fallen 
nicht unter das Gesetz. 
Zu 9§. 2 und 3. 
1. Die Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Weisengeldes erfolgt bei dem Kriegs- 
ministerium, Departement für das Invalidenwesen. 4 · 
2. Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienste verstorbenen 
Personen des Soldatenstandes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etats- 
mäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um die 
Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Kriegsministerium, Departement für 
das Invalidenwesen, einzureichen. · 
3. Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzulegenden An- 
träge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste ver- 
storbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen: 4 ½ 
a) hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche 
Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkasse die 
von dem Verstorbenen lehogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das Königliche 
Polizei-Präsidium; · · 
b) hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche 
Intendantur XIV. Armeekorps in Karlsruhe; 
T) hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium 
für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen; 
d) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundesstaaten — mit Ausschluß 
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden Landesregierungen 
ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen; 4 
J) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die Regierung 
in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich Württemberg 
die Regierung in Wiesbaden. 
4. Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den An- 
trägen beizufügen 2 ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen. 
5. Die Vorbereilung der Anträge zu za liegt den Ortspolizeibehörden, den Landraths-, Kreis= oder 
Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und an welche sich die Wittwen oder 
die Vormünder zunächst zu wenden haben. 
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren 
werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen. 
Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie gelangenden 
Ersuchen zu entsprechen. 
6. Stirbt eine Wiltwengeldempfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche Waisengeld 
zuständig ist, so ist die anderweite Fe Khellun des Waisengeldes von derjenigen Behörde zu bewirken, von 
deren Haupt= 2c. Kasse die Gebührnisse bis dahin verrechnet sind (von der Unterslützungs-Abtheilung des 
Kriegsministeriums für die aus der Militär-Pensionskasse in Berlin Bezugsberechtigten; von der Königlichen 
Intendantur des XIV. Armeekorps für die im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechligten; von 
dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; 
von den Lönizich Preußischen Regierungen in allen anderen Fällen). 
7. Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Kadettenanstalten hat das Kommando 
des Kadettenkorps der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums Mittheilung zu machen, unter Angabe 
des Einstellungstages, der einstellenden Kadeltenanstalt und des für den Kadetten zu entrichtenden Jahres- 
Erziehungsbeitrages; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unterstützungs- 
Abtheilung des Kriegsministeriums dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird. 
· n gleicher Weise hat die Inspeltion der Infanterieschulen biniichtich der waisengeldberechtigten 
Zöglinge des Militär--K. Erziehungs-Instituis in Annaburg, der waisengeldberechtigten Schüler der Unter- 
Isbierfuten und der Unterossfiziervorschulen zu verfahren. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.