— 194 —
sbe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen
karine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen. Unterschrift und beigedrucksem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. M. „Hohenzollern“ Kiel, den 9. Juni 1895. 6
(L 8) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juli 1895.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. April 1891
— No. 134/4. 91 C. 1 — (Armee-Verordnungs-Blatt S. 123) zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 369/7. 95. C. 1 Bronsart v. Schellendorff.
186.
Fahrterleichterungen für Veteranen und ehemalige Angehörige Deutscher Truppentheile zu den im
Laufe der Monate Juli, August und September zu veranstaltenden Garnison-Festlichkeiten.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Berlin, den 17. Juli 1895.
eine Majestaͤt der Kaiser und Rönig haben mich auf meinen Vortrag ermächtigt, allen ehemaligen
Angehörigen deutscher Truppentheile, welche sich an den von ihren Truppentheilen aus Anlaß der fünf-
undzwanzigjährigen Wiederkehr der Siegestage des Jahres 1870 an den Garnisonorten veranstalteten
Festtcchteien zu betheiligen wünschen, sowie solchen Veteranen des Feldzuges 1870/71, welche an einer FKrôheeren,
esonders einer provinziellen Jubelfeier Theil nehmen wollen, die Reise zu denselben und zurück in der
III. Wagenklasse aller Züge auf Militärfahrkarten zu gestatten.
Im Anschluß an die Erlasse vom 27. April d. Is. II. C. 3358, vom 14. Mai d. Is. II. C. 3879
und vom 24. Mai d. Js. II. C. 4202 beauftrage ich die Königlichen Eisenbahndirektionen, die erforderlichen
Veranstaltungen schleunigst zu treffen.
1. Die Vergünstigung gilt für alle Veranstaltungen der in Rede stehenden Art innerhalb der
onate Juli, August und September d. Jo. gegen Vorzeigung des Militärpasses oder —
wenn solcher nicht vorhanden ist — einer Bescheinigung des zuständigen Landwehr-Bezirks-
Kommandos, daß der Betreffende bei dem die Jubelfeier veranstaltenden Truppentheil seiner
Militärpflicht genügt hat. *5
Die Militärverwaltung ist ersucht, derjenigen Königlichen Eisenbahndireltion, in deren
Bezirk eine Jubelfeier abgehalten werden soll, so zeitig als möglich Mittheilung zu machen;
die betreffende Direktion wird beauftragt, den übrigen Direktionen behufs Unterweisung der
Foortarten-Ausgabestellen 2c. unverzüglich Nachricht zu geben.
eteranen, welche an Jubelfesten oben gedachter Art theilnehmen wollen, haben sich durch
Vorzeigung des Besitzzeugnisses der Kriegsdenkmünze für Kombattanten oder Nicht-Kom-
battanten (vergl. auch weiter unten) des Feldzuges 1870/71 zu legitimiren; für den Fall des
Verlustes derselben ist eine Bescheinigung wie im Erlaß vom 27. April d. Is. II. C. 3358
angegeben, beizubringen, wobei noch bemerkt wird, daß die etwa erforderlichen Beglaubigungen
von Abschriften eingerahmter oder sonst zur Mitnahme nicht geeigneter Besitzzeugnisse in amtlicher
Form nur durch die Ortspolizeibehörde 2c. und nicht durch den Verbandsvorstand von Veteranen=
vereinen zu erfolgen haben. k «
Die milikärischen Ausweise werden bei Antritt der Hin= und Rückreise durch die Fahrkarten-
.-
6.
l
#
Ausgabestellen abgestempelt; die Vergünstigung wird nur für die gewöhnliche Route, d. h. den
Eisenbahnweg, für den die Fahrkarten im regelmäßigen Verkehr Gültigkeit haben, gewährt.
Die Benutzung von D Zügen ist nur gegen Zahlung der tarifmäßigen Platzkartengebühr gestattet;
bei Benutzung der II. Wagenklasse wird das tarifmäßige Fahrgeld berechntt.
Auf den preußischen Staatsbahnen werden 25 kg Freigepäck bewilligt. Die Kaiserliche General=
Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg und die Direktion der Main-Reckar-
bahn haben die gleiche Ermächtigung jevoch mit der Einschränkung erhalten, daß auf deren Strecken
nur 10 kg Handgepäck frei befördert werden.
*Pp
r*lr