Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms- 
Instituts bz. dem ärztlichen Direktor des 
Charitée-Krankenhauses in Berlin, sofern dieser 
als Generalarzt à la suite des Sanitätskorps 
steht, bis zu 1 Monat, 
von dem nächstvorgesetzten Oberstabsarzt, bz. — 
wenn der vorgesetzte Stabsarzt einem Regi- 
mentsarzte nicht untersteht — von diesem 
Stabsarzte bis zu 14 Tagen, 
von einem detachirten Stabsarzt bis zu 3 Tagen. 
Die Urlaubsgesuche müssen den Zweck des Urlaubs 
sowie die Angabe enthalten, daß der nächste mili- 
tärische Vorgesetzte des zu Beurlaubenden — in dem 
Falle, daß der letztere mit dem Regimentsstabe in 
derselben Garnison steht, der Regiments-Kommandeur 
— keine Bedenken erhoben habe. 
Dieser militärische Vorgesetzte darf einen Urlaub 
bis zu 3 Tagen bewilligen, wenn der nächste militär- 
ärztliche Vorgesetzte nicht am Orte sich befindet. 
Der vorgesetzte Militärarzt erhält in diesem 
Falle nur Meldung vom Antritt des Urlanbs. 
Sanitätsoffiziere des Kriegsministeriums werden nach 
den für Offiziere des letzteren geltenden Bestimmungen 
beurlaubt. Siehe F. 1, ka und §. 4, 2. 
Gesuche um längeren Urlanb, als nach 1 und 2 be- 
willigt werden darf, oder mittels welcher eine über 
die Vorschriften hinausgehende Gewährung von 
Gebührnissen erbeten wird, unterliegen der Allerhöchsten 
Entscheidung. 
C. Beurlaubung von Mannschaften. 
Von den in den S§. 2 und 3 aufgeführten Vor- 
gesetzten ertheilen Urlaub aun Maunnschaften, soweit 
dieselben ihnen dauernd oder durch Kommando- 
verhältniß (Burschen 2c.) unterstellt sind:
	        
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