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des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-
Instituts bz. dem ärztlichen Direktor des
Charitée-Krankenhauses in Berlin, sofern dieser
als Generalarzt à la suite des Sanitätskorps
steht, bis zu 1 Monat,
von dem nächstvorgesetzten Oberstabsarzt, bz. —
wenn der vorgesetzte Stabsarzt einem Regi-
mentsarzte nicht untersteht — von diesem
Stabsarzte bis zu 14 Tagen,
von einem detachirten Stabsarzt bis zu 3 Tagen.
Die Urlaubsgesuche müssen den Zweck des Urlaubs
sowie die Angabe enthalten, daß der nächste mili-
tärische Vorgesetzte des zu Beurlaubenden — in dem
Falle, daß der letztere mit dem Regimentsstabe in
derselben Garnison steht, der Regiments-Kommandeur
— keine Bedenken erhoben habe.
Dieser militärische Vorgesetzte darf einen Urlaub
bis zu 3 Tagen bewilligen, wenn der nächste militär-
ärztliche Vorgesetzte nicht am Orte sich befindet.
Der vorgesetzte Militärarzt erhält in diesem
Falle nur Meldung vom Antritt des Urlanbs.
Sanitätsoffiziere des Kriegsministeriums werden nach
den für Offiziere des letzteren geltenden Bestimmungen
beurlaubt. Siehe F. 1, ka und §. 4, 2.
Gesuche um längeren Urlanb, als nach 1 und 2 be-
willigt werden darf, oder mittels welcher eine über
die Vorschriften hinausgehende Gewährung von
Gebührnissen erbeten wird, unterliegen der Allerhöchsten
Entscheidung.
C. Beurlaubung von Mannschaften.
Von den in den S§. 2 und 3 aufgeführten Vor-
gesetzten ertheilen Urlaub aun Maunnschaften, soweit
dieselben ihnen dauernd oder durch Kommando-
verhältniß (Burschen 2c.) unterstellt sind: