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15) Befindet sich der vorgesetzte Artilleriedepot-Inspekteur
bz. Festungs-Inspekteur nicht am Orte, so dürfen
die Gouverneure bz. Kommandanten bis zu
3 Tagen beurlauben. Die Beurlaubten melden
den Antritt eines solchen Urlaubs dem vorgesetzten
Inspekteur.
JD) Bei dringender Veranlassung können Gouverneure
bz. Kommandauten den Antritt eines Urlaubs
untersagen, welchen in Folge ihrer früheren Zu-
stimmung die Waffen-Instanz genehmigt hatte.
Die unter a über Zustimmung des Allgemeinen
Kriegs-Departements gegebene Bestimmung findet
auch auf die Beurlaubung der Artilleriedepot-
Juspekteure Anwendung.
fl. Den Gouverneuren bz. Kommandanten steht die
Beurlaubung ihrer Chefs des Stabes bz. Genecral-
stabsoffiziere, ihrer Adjutanten, der Kommandanten
und der Platzmajore zu.
Wo außer dem Gonverneur ein Kommandant sich
befindet, hat nur der Erstere Beurlaubungs-Besugniß.
Theilweise Uebertragung der letzteren auf den Komman-
danten ist gestattet.
Hinsichtlich des Kommandanten von Berlin siehe
S. 3, 2 und §. 5,1.
Zu läungerer als 14tägiger Beurlaubung des Chefs
des Generalstabes ciner Armee-Inspektion, eines
Armeekorps sowie der Gonvernements bz. Komman=
danturen von Festungen ist die Zustimmung des
Chefs des Generalstabes der Armee erforderlich.
Letzterem sind auch zu melden:
a) von den Chefs des Generalstabes bei den Armee-
korps jede Beurlaubung eines Generalstabsoffiziers
der Generalkommandos, Divisionen, Gonvernements
oder Kommandanturen über 14 Tage hinaus,