Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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15) Befindet sich der vorgesetzte Artilleriedepot-Inspekteur 
bz. Festungs-Inspekteur nicht am Orte, so dürfen 
die Gouverneure bz. Kommandanten bis zu 
3 Tagen beurlauben. Die Beurlaubten melden 
den Antritt eines solchen Urlaubs dem vorgesetzten 
Inspekteur. 
JD) Bei dringender Veranlassung können Gouverneure 
bz. Kommandauten den Antritt eines Urlaubs 
untersagen, welchen in Folge ihrer früheren Zu- 
stimmung die Waffen-Instanz genehmigt hatte. 
Die unter a über Zustimmung des Allgemeinen 
Kriegs-Departements gegebene Bestimmung findet 
auch auf die Beurlaubung der Artilleriedepot- 
Juspekteure Anwendung. 
fl. Den Gouverneuren bz. Kommandanten steht die 
Beurlaubung ihrer Chefs des Stabes bz. Genecral- 
stabsoffiziere, ihrer Adjutanten, der Kommandanten 
und der Platzmajore zu. 
Wo außer dem Gonverneur ein Kommandant sich 
befindet, hat nur der Erstere Beurlaubungs-Besugniß. 
Theilweise Uebertragung der letzteren auf den Komman- 
danten ist gestattet. 
Hinsichtlich des Kommandanten von Berlin siehe 
S. 3, 2 und §. 5,1. 
Zu läungerer als 14tägiger Beurlaubung des Chefs 
des Generalstabes ciner Armee-Inspektion, eines 
Armeekorps sowie der Gonvernements bz. Komman= 
danturen von Festungen ist die Zustimmung des 
Chefs des Generalstabes der Armee erforderlich. 
Letzterem sind auch zu melden: 
a) von den Chefs des Generalstabes bei den Armee- 
korps jede Beurlaubung eines Generalstabsoffiziers 
der Generalkommandos, Divisionen, Gonvernements 
oder Kommandanturen über 14 Tage hinaus,
	        
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