Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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12. 
Antritt eines Urlaubs gestatten. Die Genehmigung. 
des militärischen Vorgesetzten muß in solchen Fällen 
nachträglich herbeigeführt werden, wenn der angetretene 
Urlaub die Dauer von 3 Tagen überschreitet. 
Sollten besondere örtliche Verhältnisse eine ab- 
weichende Bestimmung begründen, so sind hierfür die 
Generalkommandos zuständig. 
Ueber die Beurlaubung der Militärbevollmächtigten 
und der zu Botschaften oder Gesandtschaften komman-= 
dirten Offiziere sind besondere Bestimmungen gegeben. 
In Betreff der Beurlaubungen nach ausgesprochener 
Mobilmachung siehe Mobilmachungsplan. 
Ueber das Verfahren beim Aufenthaltswechsel kranker 
Offiziere und Sanitätsoffiziere gelten die Bestim- 
mungen der A. K. O. vom 24. 4. 84 — A. V. Bl. 
S. 86. — 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 100/8. 95. A. 1. 
— — % — — 
Gedruckt in der Königlichen Hosbuchdruckerei von E. S. Miltler &K Soyn, 
Berlin 8W129, Kochstraße 68—71.
	        
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