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Kriegsministerium. Berlin den 11. Oktober 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 244.
Abänderung des Leitfadens, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde und die Lanzen.
Seite 14, Zeile 10 n unten lichs
tatt mõ ichst“ ist zu setzen: einzeln.
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Deckblätter ibenoe icht auögege
No. 9/10. 95. A. 2. ** v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 245.
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials.
Die Zeichnungen
A. I. 1864 Blatt 1 bis 7,
A. I. 1873 Blatt 1 bis 11 und
A. I. 1888 Blatt 1 bis 4
sind neu aufgestellt worden und werden den betheiligten Truppentheilen und Behörden unter Umschlag zugehen.
Im Auftrage.
No. 149/10. 95. A. 4. Draudt.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1895.
Departement r= das Invalidenwesen.
Nr. 246.
Abänderung und Ergänzung des Regulativs über Ausbildung, Pekiung un und Anstellung für die
unteren Stellen des Forstdienstes vom 1. Oktob
Durch eeinschaltlice Verfügung der Minister des Krieges und für Landwirthschaft, Damänen und Forsten
vom 24. Juli d. J. sind einzelne Bestimmungen des Regulativs abgeändert bz. ergänzt w
Den Königlichen Generalkommandos 2c. wird die erforderliche Anzahl von Dinckexenlaren. bieser
Verfügung zugehen.
In Vertretung.
No. 26/10. 95. C. 3. Fleck.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Oktober 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 247.
Abänderung des Leitfadens, betreffend den Karabiner 88, das Gewehr 91 und deren Munition.
Seite 12 Zeile 12 von oben sind die Worte „mit Schnallstück“ zu streichen und ist dafür zu setzen: nebst
Haltestück mit Knopf.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 281/10. 95. A. 2. Frhr. v. Falkenhausen.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 31 zur Vorschrt rift über die Aufbewahrung und die Behandlung der für den Kriegsfall benöthigten
andwa c.,
Nr. 1 bis 62 zur Anlälung zur Anfertigung der Munition 88 für Handfeuerwaffen 2c.,
Nr. 1 bis 25 zu den Zeichnungen zu der vorerwähnten Anleitung.