Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 248 
die dauernde Unterhaltung der Pelze entstehenden Kosten sind von dem Regiment aus den Ersparnissen der 
Bekleidungswirthschaft zu bestreiten. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 24. Oktober 1895. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. November 1895. 
Vorstehende Allerhôöchste Rabinere-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 760/10. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 251. 
Schanzzeug der Kavallerie. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Zahl der von der Kavallerie mitzuführenden Feld- 
beile bon 12 auf 8 für jede Eskadron herabzusetzen ist. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu 
veranlassen. 
Neues Palais den 24. Oktober 1895. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. November 1895. 
Vorstehende Allerh öchste Rabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Dem Schanzzeug der Kavallerie treten für jede Eskadron 4 Beilpicken hinzu, welche an den Eskadron- 
Packwagen fortzuschaffen sind. 
Die weiteren Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
No. 423/10. 95. A. J. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Oktober 1895. 
Nr. 252. 
Açeuderung der Kriegs-Transport. Ordnung. 
Die gemäß Bekanntmachung vom 10. September 1894 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 252/253 — aus- 
gegebenen Aenderungen zu §. 9 der Kriegs-Transport-Ordnung sind wie folgt zu ergänzen: 
Unter Ziffer 2 im dritten Absatz ist in der dritten Zeile hinter „Heereskörper“ einzuschalten: „und 
selbständiger Marinelörper“. 
Am Schluß dieses Absatzes ist hinzuzufügen: 
· »AuchdieAvattcnauf»Ict.«Telegra-nmedürfennöthigeufallsmit»Ich-«bezeichnetwerdcn,gleich- 
viel welche Behörde sie aufgiebt.“ 
Im Auftrage. 
No. 633/10. 95. A. 1. Frhr. v. Falken hausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.