Kriegsministerium. Berlin den 27. November 1895.
Nr. 2
Meldungen beurlaubter Offiziere.
Seine Mejestät der Kaiser und König haben eine Abänderung des §. 27 der Garnisondienst-Vorschrift dahin
zu genehmigen geruht, daß beurlaubte Offiziere, wenn sie länger als 48 Stunden in einer Garnison oder
Festung verweilen, nur zu einer einmaligen Meldung verpflichtet sind und daß diese Meldung utweder
persönlich “ oder schriftlich — im letzteren Falle nach dem beifolgenden Muster — erstattet werden darf.
ie schriftliche Meldung ist am Urlaubsorte selbst und derart abzuschicken, daß sie innerhalb der
ersten 24 elche des Aufenthalts des Beurlaubten daselbst bei der betreffenden Stelle eintrifft.
Abänderung des §. 27 der Garnisondienst-Vorschrift durch Deckblatt bleibt vorbehalten.
No. 201/11. 95. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Muster.
(Ort)
Meldung.
Charge, Truppentheil rc. Inhalt Wohnung
Datum und der (Straße, dausaummmer Bemerkungen
event. Angabe, bei wem
Name Meldung wohnhaft)
Anmerkung: Die Meldeblätter sind auf Viertelbogen herzustellen und bei den Truppentheilen 2c. zur Ent-
nahme seitens der Offiziere gegen Bezahlung bereit zu halten.
Kriegsministerium. Berlin den 13. November 1895.
Nr. 264.
Defektsverfahren.
Die Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden
Defekte vom 24. Januar 1844 ist durc- das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom
31. März 1873 (55. 134 bis 148 und 157), sowie durch die dazu erlassene Ausführungsverordnung vom
23. November 1874 für die Militärverwaltung außer Kraft gesetzt.
Demzufolge hat auch die in Ausführung und auf Grund des §. 18 Absatz 2 der Verordnung vom
z* ... 1844 erlassene Defekts-Instruktion vom 26. Juni 1844 für die Militärverwaltung ihre Gültig-
eit verloren.
Mit Bezug auf die §§. 16,2 und 35 des Entwurfs zur Kassenordnung für die Truppen wird bemerkt,
daß, wenn bei Defekten Personen des Soldatenstandes allein betheiligt oder auch nur mitbetheiligt sind, zu
der Defektsuntersuchung ein Stabsoffizier neben dem Intendanturbeamten zu kommandiren ist. Auch ist in
diesem Falle der motivirte Beschluß (§. 137 des bezeichneten Gesetzes) von dem Divisionskommandeur oder
— bei nicht im Dioisionsperbande stehenden Truppen — von dem kommandirenden General abzufassen.
Die von den Divisionskommandeuren und den Dioistone-Intendanturen abgefaßten motivirten Be-
schlüsse unterlirgen der Prüfung und Genehmigung der kommandirenden Generale bz. der Korps-Intendanturen.
(5F. 139 des Gesetzes und Anlage zur Ausführungsverordnung vom 23. November 1874.)
Durch vorstehenden Ein kommt die Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements vom 12. Juli
1877 Nr. 799/6. 77. O. D. 3, insoweit sie die Desekts-Instruktion vom 26. Juni 1844 auch nach Erlaß
des Nan do0. BHennen für fortgeltend erklärt, in Wegfall.
No. 795/ 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.