Bestimmungen
für die
Uebungen des Beurlaubtenstandes
im Etatsjahre 1895/96.
I. Im Allgemeinen.
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen
einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim
Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur
Einziehung.
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
sind befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse
dies erwünscht erscheinen lassen.
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe-
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere der Reserve?)
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der llebung. Dasselbe gilt von den Unteroffizieren und Unter-
offizier-Aspiranten der Reserve, soweit nicht für diese — im
Interesse der Ausbildung (siehe Ziffer 22) — eine frühere
Einberufung in Frage kommt.“)
*) Hinsichtlich des Eintreffens der Offiziere und Unteroffiziere der
Landwehr bleibt nähere Bestimmung dem Ermessen der Generalkommandos
— jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Uebungsdauer —
überlassen.
*.) Nur bei den als Transportführer zu verwendenden Unter-
offizieren 2c. des Beurlaubtenstandes muß von obiger Maßregel abgesehen
werden (siehe Verf. v. 11. 1. 95 Nr. 120/11 94 Au).
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