Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi— 
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe ꝛc. von 
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis 
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen für sämmtliche 
aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Mannschaften erfolgt 
durch die Generalkommandos beziehungsweise die obersten 
Waffenbehörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Die 
Einzelausbildung der Mannschaften und die Festigung der 
Disziplin ist als erster Gesichtspunkt ins Anuge zu fassen. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 1895, 96 statt. (Siehe auch 
Ziffer 30, Abs. 3.) 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen 
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen 
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden 
so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die 
Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen. 
6. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes 
an die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der 
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Ulebrigen, 
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst 
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen 
zu entnehmen. 
7. Es ist nicht statthaft, für die zu den llebungen des 
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus 
anderen Garnisonen heranzuziehen. 
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden 
Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt, welch' 
letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben.
	        
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