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Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi—
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe ꝛc. von
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anordnung der Uebungen für sämmtliche
aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Mannschaften erfolgt
durch die Generalkommandos beziehungsweise die obersten
Waffenbehörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Die
Einzelausbildung der Mannschaften und die Festigung der
Disziplin ist als erster Gesichtspunkt ins Anuge zu fassen.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1895, 96 statt. (Siehe auch
Ziffer 30, Abs. 3.)
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden
so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die
Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen.
6. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes
an die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Ulebrigen,
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen
zu entnehmen.
7. Es ist nicht statthaft, für die zu den llebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
anderen Garnisonen heranzuziehen.
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhaltenden
Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt, welch'
letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben.