Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Schlachtvieh= u. Fleischbeschau.) 49 
4. 
Geurteilung der Tierkörper nach den GErgebnissen der bakteriologischen 
Antersuchung. 
a) Sind in einer oder mehreren Proben des auf Grund der grobsinnlichen 
Untersuchung als der Blutvergiftung verdächtig erachteten Tierkörpers 
Fleischvergistungsbakterien (insbesondere Paratyphus B.= oder Enteritis- 
bazillen) gefunden, so ist Blutvergiftung als festgestellt zu betrachten und 
nach § 33 Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau- 
gesetze zu verfahren. Werden bei der Untersuchung zwar keine Fleisch- 
vergiftungsbakterien, wohl aber Erreger von Infektionskrankheiten ge- 
funden, so ist dieser Befund gleichfalls bei der endgültigen Beurteilung 
des Fleisches zugrunde zu legen. 
b) Sind in den Muskelfleischproben zahlreiche andere Bakterien nachgewiesen, 
so ist der Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 18 der vorbezeichneten Ausführungs- 
bestimmungen als vorliegend zu erachten und dementsprechend zu ver- 
fahren. 
Jc) Sind in einer oder mehreren Proben andere als die unter a) bezeichneten 
Bakterien nur vereinzelt gefunden oder überhaupt keine Bakterien nach- 
gewiesen, so gilt der Verdacht der Blutvergiftung oder der Zersetzung 
des Fleisches im Sinne der unter b) bezeichneten Vorschrift als beseitigt. 
Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, die Eingeweide (einschließlich 
des Euters), die der bakteriologischen Prüfung nicht unterlegen haben, 
unschädlich zu beseitigen. Insoweit hierfür nicht die sonstigen Vorschriften 
der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetz eine Handhabe 
bieten, sind derartige Teilbeanstandungen auf Grund von § 35 Nr. 8, 9, 
15, 16 oder 17 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau- 
gesetze berechtigt. 
5. 
Falls die bakteriologische Untersuchung das Vorhandensein von Fleischvergiftungs- 
bakterien in den untersuchten Proben ergibt, so ist eine Reinigung und Desinfektion 
des Schlachtplatzes sowie der Geräte und sonstigen Gegenstände, die mit den 
Fleischvergiftungsbakterien in Berührung gekommen sind, anzuordnen. 
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