Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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welche eine solche Uebung abzuhalten wünschen, haben dies bis 
spätestens 1. Mai dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs- 
Departement) mitzutheilen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob bz. 
wie lange und in welcher Stärke an Offizieren und Mann- 
schaften die betreffenden Batterien hierbei auf Schießplätzen 
zusammengezogen werden sollen (vergl. Anlage 2). 
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu 
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen 
Kriegs-Departements vom 18. 12. 94 Nr. 208/12 94 A fest- 
gesetzt worden. 
Wegen der Geschützmunition für die liebungs-Kompagnien 
der Küsten-Fußartillerie sind von der General-Inspektion der 
Fußartillerie Vorschläge einzureichen. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum I. November 1895 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und 6. 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und nöthigen- 
falls eine Mittheilung nach Anlage 6, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung 
(z. B. über die besonderen Uebungsformationen), sowie hin- 
sichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres 
vorzulegen. 
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
in welcher Zahl sie Mannschaften zur Bildung von Train- 
Uebungs-Kompagnien und als Train-Aufsichtspersonal (Anlage 1, 
Spalte 9 und 10) für das nächste Jahr einzuziehen wünschen. 
II. Neserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr- 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
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