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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Ins
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. C
(§. 52,3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen b
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt
finden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landweh
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist de
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheile
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren alle
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall z
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, könne
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse vo
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörde
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil
machungsfall als Bataillons= 2c. bz. Kompagnie= 2c. Führer ie
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dien
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer vo
8 Wochen herangezogen werden.
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erschein
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche fü
den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungskon
mandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen freiwillige
Dienstleistungen eingezogen werden.
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere b
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachung
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei de
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuc
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserv
Offizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps angehöre
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem Truppei
theil zuzusenden. Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen oberste
Waffenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.