Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Ins 
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. C 
(§. 52,3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen b 
freiwilligen Uebungen in möglichst umfangreichem Maße statt 
finden. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landweh 
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist de 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheile 
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren alle 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall z 
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, könne 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse vo 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörde 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil 
machungsfall als Bataillons= 2c. bz. Kompagnie= 2c. Führer ie 
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dien 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der 
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer vo 
8 Wochen herangezogen werden. 
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erschein 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche fü 
den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungskon 
mandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen freiwillige 
Dienstleistungen eingezogen werden. 
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere b 
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachung 
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei de 
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuc 
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserv 
Offizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps angehöre 
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmittelbar dem Truppei 
theil zuzusenden. Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen oberste 
Waffenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.
	        
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