Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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überall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse d 
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die a 
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach de 
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörde 
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle 
dafür eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften eit 
zuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekon 
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theile 
zu erfolgen. 
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebunge 
(H. O. § 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhäl 
nissen — darauf zu achten, daß die Mannschaften möglich 
gleichmäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens 
einmal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß 
eine Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Diens 
pflicht in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffe 
den Mannes fällt. 
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben ie 
Allgemeinen soweit sie dem Bezirk 
des II. Armekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2, 
IV. "4 " - -3, 
-V111. - OD OD 11, 
XV. XVI.- " bei den Jäger-Bataillone 
des XIV. Armeekorps. 
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schütze 
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern thei 
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen herart 
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach der 
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbs 
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron)— 
" *) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb de 
Korpsbereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavalleri. 
Regimenter erfolgt durch das Generalkommando.
	        
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