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überall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse d
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die a
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach de
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörde
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle
dafür eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften eit
zuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekon
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden.
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theile
zu erfolgen.
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebunge
(H. O. § 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhäl
nissen — darauf zu achten, daß die Mannschaften möglich
gleichmäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens
einmal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß
eine Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Diens
pflicht in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffe
den Mannes fällt.
25. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben ie
Allgemeinen soweit sie dem Bezirk
des II. Armekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2,
IV. "4 " - -3,
-V111. - OD OD 11,
XV. XVI.- " bei den Jäger-Bataillone
des XIV. Armeekorps.
Nähere Anordnung trifft die Inspektion der Jäger und Schütze
26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern thei
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen herart
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach der
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbs
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron)—
" *) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb de
Korpsbereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavalleri.
Regimenter erfolgt durch das Generalkommando.