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g) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden,
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89
(1655 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu-
berufen sind,
h) die Zahlmeister-Aspiranten,")
i) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
k) die Militär -Telegraphisten gemäß Verfügung des
Kriegsministeriums vom 8. 2. 94 (Nr. 266/1, 94 A. ),
1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4).
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungs-
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet
nur insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mann-
schaften, welche in diesem Dienste auszubilden waren, be-
dingt ist.
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — in Grenzen des
erforderlichen Bedarfs — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Zwiebacks-Erbackung bz. zu bei den Herbstübungen
zu errichtenden Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v.
8. 3. 86 Nr. 311/11 M. O. D. 2 bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438.
4. 87. B. 2 und Anlage zu Nr. 17 des A. V. Bl. für 1894)
heranzuziehen.
*) Im gleichen Umfange und in derselben Weise wie bisher.
**) Wie viel Auszubildende der unter i genannten Klassen in
Rücksicht auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb
der Zahl von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das XI. Armee-
korps — zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen.
Die für die Zwecke der Magazinverwaltung erforderlichen Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den
Bezirken des II. bis VI., sowie des IX. und X. Armekorps ein-
zuziehen.
2
4%
Vo