Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazareth— 
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das 
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirklichen 
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Abzeichen für 
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazarethen 
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Selbst- 
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon 
hat in siungemäster Anwendung nach § 20,1 der Bekleidungs- 
Ordnung zu verfahren. 
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen 
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths 
gestattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu 
berechnende etatsmäßige Geldvergütung. 
Geschäftszimmer Servis. 
31. Für die Landwehr-llebungs Bataillonc ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie 
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig. 
III. Ersatz= Neservisten. 
32. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz-Reservisten zu 
einer 1. (10 wöchigen! und 40 zu einer 2. (Gwöchigen) Uebung 
behufs Ausbildung im Krankenwartedienst einzuziehen. 
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus dem 
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen. 
Näheres über militärische Ausbildung Einkleidung, Ver- 
pflegung 2c. ergeben die Bestimmungen vom 25. 5. 1894. 
A. V. Bl. Seite 172·.73.
	        
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