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nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazareth—
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirklichen
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Abzeichen für
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazarethen
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Selbst-
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon
hat in siungemäster Anwendung nach § 20,1 der Bekleidungs-
Ordnung zu verfahren.
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths
gestattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu
berechnende etatsmäßige Geldvergütung.
Geschäftszimmer Servis.
31. Für die Landwehr-llebungs Bataillonc ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersatz= Neservisten.
32. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz-Reservisten zu
einer 1. (10 wöchigen! und 40 zu einer 2. (Gwöchigen) Uebung
behufs Ausbildung im Krankenwartedienst einzuziehen.
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus dem
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen.
Näheres über militärische Ausbildung Einkleidung, Ver-
pflegung 2c. ergeben die Bestimmungen vom 25. 5. 1894.
A. V. Bl. Seite 172·.73.