Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Anlage 5. 
Muster zur: 
Zahlen-Nachweisung 
der Offiziere und Offizier-Aspiranten 2c., welche bei Truppen bz. 
Behörden des Befehlsbereiches des 2c. (Generalkommandos oder 
oberster Waffenbehörde) im Etatsjahre 1895 96 eingezogen 
oder noch einzuziehen sind. 
Bemerkung: Für die Generalkommandog gelten die umseitigen Spalten. 
Die obersten Waffenbehörden (Inspektion der Jäger und Schüen, 
General-Inspektion der Fußartillerie, General-Inspektion des 
Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen)] haben di 
Spalten entsprechend zu ändern, so daß die Offiziere und Offizier- 
Aspiranten ihrer Waffen zum Nachweise gelangen. 
Von Seiten des Chefs des (Feneralstabes der Armee sind 
die als Adjutanten von Linien-Kommandanturen bestimmten 
Offiziere sowie die bei der Eisenbahn-Brigade und der Luftschiffer- 
Abtheilung eingezogenen Offiziere und Offizier-Aspiranten nach- 
zuweisen.
	        
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