Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Anlage 2. 
Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Zusammensetzung und die Lehrkurse der Infanterie-Schießschule. 
I. Meldung. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 
890 Vormittags am Schießhause der Infanterie-Schießschule in Smin gfinen (in Ueberrock und Mütze) 
beim Kommandeur der Infanterie-Schießschule zu melden. Eine persönliche Meldung bei dem Gouvernement 
von Berlin bz. den Kommandanturen von Berlin und Spandau findet nicht statt. An Stelle derselben wird 
seitens der Infanterie-Schießschule je eine namentliche Liste vorgelegt. 
II. Auswahl der Gemeinen. 
. Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
geweckt. ken 7 alle Eigenschaften zu tlichtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinlängliche 
örperkraft besitzen. 
Die außerdem zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu 
kommandirenden Gemeinen ihrem Handwerk gewachsen sind. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 
ärztlich zu untersuchen. 
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—. 
  
III. Beförderung der Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Stamm-Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu 
Sergeanten bz. Gefreiten befördert werden. 
Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Infanterie- 
Schießschule in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der 
beabsichtigten Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des 
Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des 
Truppentheils Rechnung zu tragen. 
Mit dem Bnnachrichtigungsschreiben an die Infanterie-Schießschule über die erfolgte Beförderung 
sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
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* 
  
IV. Ueberweisung. 
Die Truppentheile haben die Personal= und Qualifikationsberichte der als Hülfslehrer sowie der 
zu den aco gir kommandirten Offiziere unmittelbar an die Infanterie-Schießschule einzusenden. 
— 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Infanterie-Schießschule Urtheile 
über die ffsfere abzugeben und nebst den Personal= und Qualifikationsberichten auf dem Dienst- 
wege an die betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
	        
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