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Es befichen ferner von der Infanterie-Schießschule:
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 75 4. als Hauptmann und von 45 .K. als
Lieutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten
Offiziere bis zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des
Kommandos siehe §. 45, c der Friedens-Besoldungsvorschrift;
b) die für Rechnung des Etats-Kapitels 24 besoldeten Lieutenanis der Infanterie und der
Eisenbahn-Brigade außerdem die Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35;
D) die Unteroffiziere 6 JI. und die Gemeinen (ausschl. Schneider, Schuhmacher und Offizier=
burschen) 3 K. Zulage monatlich.
Der Infanterie-Schießschule ist von iedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
Etwaige Gehaltsabzüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Infanterie-Schieß-
schule unter Angabe der zu den verschiedenen Fioe zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage
vor Eintreffen der Kommandirten in Spandau-Ruhleben mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über
welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten Zeitpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der
bestimmungsmäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden
Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die
Truppentheile insoweit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Waarenhauses für
die Armee und Marine sind. Andernfalls finden die Erlasse vom 3. Mai bz. 27. November 1884
— Nr. 314/4. und 159/11. 84 M. O. D. 3 — Anwenbun
. Es ist den rl den Lehrkursen kommandirten Offizieren überfüssen, in Spandau oder Berlin mit
Vororten Wohnung zu nehmen. Als Kommandoort wird jedoch Spandau angesehen. Die
Infanterie-Schießschule wird die ihr vom Magistrat zu Spandau als geeignet bezeichneten
möblirten Wohnungen denjenigen Offizieren, welche daselbst Wohnung nehmen wollen, nachweisen.