Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 
E 
— 
S 
— ———— 
    
. Sämmtliche Mannschaften 
PK 
benutzen und sind dements 
II, 1. b) mit Militär-Fal 
  
Infanterie-Schießschule ge 
führern einen Ausweis üb 
diese der Infanterie-Schief 
Die Kosten für den Marsch 
— neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
ein. 
V. Marschangelegenheiten. 
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn zu 
prechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe 
jr scheinen zu versehen 
von der Garnison nach dem Kommandoort werden seitens der 
zahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommando- 
ber die Höhe des gezahlten Marschkosten-Vorsch mitzugeben, damit 
zßschule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VI. Geldverpflegung. 
  
Die kommandirten Mannnschaften verbleiben im Etat ihres innbenes und behalten für Rechnung 
des Etats-Kapitels 24 Löhnung von der Infanterie-Schießschule, und 
von dem auf den Beginn des Kommandos folgenden * ab bis zum Ablauf 
des 
Monatsdrittels, in welchem das Kommando endet. 
Es bezichen ferner von der Infanterie-Schießschule: 
die Unteroffiziere 6 und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) 3 M 
Zulage monatlich. 
unter Angabe des Tages, 
. Der Jeagemnach0 ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.