Nr. 22.
Einführung der Litewka bei den Pionieren und bei der Fußartillerie.
Ich bestimme: 4 "
1. Bei Neubeschaffungen für die Garde-, Linien= und Landwehr-Pioniere kommt die durch Meine
Ordre vom 7. Juni 1894 festgesetzte Probe der Litewka aus blauem Molton zur Einführung.
Der Arbeitskittel fällt fort.
2. Lieselte Litewka aus blauem Molton darf bei der Fußartillerie neben der Drillichjacke getragen
werden
3. Die Litewkas zu 1 und 2 erhalten Abzeichen nach Maßgabe der beifolgenden Proben.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Peire zu veranlassen.
Berlin den 17. Januar 1895. 3
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Januar 1895.
A Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der
amee gebracht.
1. Bei den Pionieren tritt die Litewka als etatsmäßiges Friedens-Bekleidungsstück an Stelle des
Arbeitskittels, für die Landwehrformationen als etatsmäßiges Bekleidungsstück an Stelle des
affenrocks.
2. Bei der Fußartillerie wird die Litewka außeretatsmäßiges Bekleidungsstück, dessen Beschaffung dem
Eressen der betreffenden Truppentheile überlassen bleibt.
3. Die hinsichtlich des Tragens der Litewka für die Infanterie 2c. gegebenen Bestimmungen —
Erlasse vom 17. Mai 1892 Nr. 281/1. 92 B 3. Ziffer I, und vom 15. Juni 1894 Nr. 341/6. 94.
B. 3, Ziffer 1. Armee-Verordnungs-Blatt Seite 177 — finden auf die Pioniere sinngemäße
Anwendung. Die Fußartillerie darf die Litewka bei denselben Gelegenheiten tragen, wo sie bisher
die Drillichjacke bz. den Drillichrock getragen hat.
4. Die erforderlichen Proben werden den Königlichen Generalkommandos demnächst zugehen.
5. Die Berichtigung der Bekleidungsetats für die Pioniere bleibt vorbehalten.
No. 675/1. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Januar 1895.
Nr. 23.
Unentgeltliche Benutzung der Militär-Eisenbahn.
Die Beförderung von Mannschaften zwischen Orten, welche durch die Schienenwege sowohl der Berlin-
Dresdener-, als auch der Militär-Eisenbahn miteinander verbunden sind, muß in allen Fällen, in welchen
die Eisenbahnfahrgelder Militärfonds zur Last fallen würden, durch die Militär-Eisenbahn und zwar, abgesehen
von den Fällen §. 2 der Freifahrt-Ordnung (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24 für 1894), unentgeltlich
erfolgen. Die betreffenden Mannschaften sind mit einem entsprechenden Ausweise — Militärfahrschein bz.
Berechugungsschein zu Freifahrten — zu versehen.
Die in einzelnen Fällen durch Benutzung der Berlin-Dresdener-, an Stelle der Militär-Eisenbahn,
bisher entstandenen Kosten dürfen in Ausgabe belassen werden.
No. 914/11. 94. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.