Kriegsministerium. Berlin den 6. Februar 1895.
Nr. 35.
Gänge im Waffendienst.
Unter „Gänge im Waffendienst“ im Sinne der Vorbemerkung 1 zur Reiseordnung für die Personen des
Soldatenstandes sind alle Wege zu verstehen, welche von den Genannten in Ausübung des im Interesse der
Truppe angeordneten Dienstes zurückgelegt werden.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um den eigentlichen Frontdienst oder um Erledigung
von Geschäften handelt, welche mehr dem Verwaltungsgebiet angehören, wie z. B. die Thätigkeit der Waffen-
revisionsoffiziere oder der militärischen Kasernenvorsteher.
Entgegenstehende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben, jedoch können die auf Grund derselben
bisher gezahlten Fuhrkostenentschädigungen in Ausgabe verbleiben.
No. 485/12. 94. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Februar 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 36.
Aenderung der „Aufnahme-Maßtafel der Feldkanone C/73. 91 Rohr Nr. .“
In dieser Aufnahme-Maßtafel treten folgende Aenderungen ein:
1. Seite 13, lfd. Nr. 157, Spalte „Gestattete Abweichung.“
as Maß „## 0,1“ ist zu ändern in „— 0,1.“
2. Seite 17, lfd. Nr. 226, Spalte „Gestattete Abweichung.“
as Maß „+0,27“ ist zu ändern in „— 0,1.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 520/1. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Februar 1895.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 37.
Zahlungsleistung an die technischen Institute der Artillerie.
Zur Beseitigung von Zweifeln wird bekannt gemacht, daß der Erlaß vom 13. Januar 1892 Armee-Verord-
nungs-Blatt Seite 7 (ergänzt durch den vom 12. Juni 1894 Armee-Verordnungs-Blatt Seite 186) auch nach
Einführung des Entwurfs der Kassenordnung für die Truppen und Aufhebung des Giroverkehrs bei letzteren
in Geltung geblieben ist. Die Ueberweisung der Gelder erfolgt in der unter Ziffer 2 und 3 des ersteren
Erlasses angegebenen Weise.
No. 867/1. 95. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 38.
Anleitung zur Anfertigung der Munition 88 für Handfeuerwaffen bei den Artilleriedepots.
Die vorbezeichnete Anleitung ist neu gedruckt worden und wird den betheiligten Behörden — soweit erforderlich
mit Vertheilungsplan — unter Ums 66 zugesandt werden.
Sie erhält im Druckvorschriften-Etat die Nr. 453.
In Betreff der nunmehr außer Kraft tretenden Vorschriften und Bestimmungen wird auf Anlage 5
der Anleitung Bezug genommen. «
No. 173/2. 95. A. 2. Frhr. v. Falkenhausen.