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Kiegsministerium. Berlin den 21. Januar 1896.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 30.
Benutzung der Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen bei Dienstreisen.
Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind bei Dienstreisen zur Benutzung der Kleinbahnen und Privat-
anschlußbahnen (Gesetz vom 28. Juli 15692 — Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten S. 225 —) nicht
verpflichtet.
No. 747/12. 95. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Verlin den 22. Januar 1896.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 31.
Anstellung von Militäranwärtern bei Privat-Eisenbahnen.
Den nachbenannten Eisenbahngesellschaften 2c. ist die Verpflichtung auferlegt worden, in den Stellen der
Subaltern= und Unterbeamten Militäranwärter unter 40 Jahren nach Maßgabe der Vorschriften für den
preußischen Staatseisenbahndienst anzustellen:
1. Der Eisenbahn-Gesellschaft Greifswald —-Grimmen in Grimmen bezüglich einer Eisenbahn von
Greifswald über Grimmen nach Tribsees,
dem Kreise Ostrowo bezüglich einer Eisenbahn von Ostrowo nach Skalmierzyce,
der Hildesheim—Peiner Kreis-Eisenbahngesellschaft in Hildesheim bezüglich einer Eisenbahn von
Hildesheim über Clauen und Schwiecheldt nach Hämelerwald,
der Oschersleben—Schöninger Eisenbahngesellschaft in Oschersleben beteclich des in preußisches
Staatsgebiet fallenden Theils einer Eisenbahn von Oschersleben nach Schöningen.
No. 264/1. 96. C. 3. v. Spitz.
*
r
Kriegsministerium. Berlin den 24. Januar 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement. "
Nr. 32.
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials.
Die geichnungen
A. IX. Maschinen Blatt 7, 8 und 9
find neu aufgestellt und werden den betheiligten Dienststellen unter Umschlag zugehen. "
Diese Zeichnungen treten zu denjenigen des Feldarkillerie-Materials 1873. Die Blätter 1 lbis 6
gelangen nicht zur weiteren Verausgabung, weil dieselben Darstellungen von Maschinen 2c. enthalten, welche
nur für die Geschützgießerei von Wichtigkeit sind.
Im Auftrage.
No. 180/1. 96. A. 4. Draudt.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 8 zu der Dienstvorschrift „Das Material der Feldartillerie“ fünfte Abtheilung,
Nr. 14 bis 21 zur Felopost-Dienstordnung vom 12. Juni 1889. -