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Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1896.
Vorstehende Allerhöchste Kabiners-Drdre wird mit dem Hinzuflgen r- enniniß der Armee
gebracht, daß in der Zusammensetzung der Landwehrbezirke eine Aenderung nicht eintr
Die Herausgabe eines Deckblatts zur Wehrordnung bleibt vorbehalten.
No. 751½. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
r. 46
Ausgabe der neuen G
Ich genehmige unter Aufhebung der znssebchenge Lorschriften die beifolgende Garnison-Verwaltungs=
ordnung mit der Bestimmung, daß dieselbe am 1. April 1896 in Kraft tritt. Zugleich spreche Ich die
Erwartung aus, daß die Verwaliungsbehörden in der Erfüllung der Pflicht zur ordnungsmäßigen
Bewuthschaftung und Erhaltung der Garnisonanstalten bei den Truppenbefehlshabern volle Unterstützung finden.
Ich ermächtige das Kriegeministerium, alle erforderlichen Erläuterungen * ertheilen, auch die in Folge
allgemeiner Verwaltungsmaßregeln nnothwendigen EAbweichungen l41 genehmigen uno die Gebührniß an
Verbrauchsgegenständen in Grenzen der durch den Etat dafür gewährten Mittel zu erhöhen.
Die Ueberlassung der vollen Selbstewirthschaftung ihrer Kasernen an die Truppentheile hört —
soweit sie noch besteht — am 31. März 1897 auf.
Berlin den 20. Februar 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 4. März 1896.
1 Vorst rstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der
rmee gebracht:
6 1. Die neue Vorschrift wird den Kommandobehörden rc. in der erforderlichen Zahl von Abdrücken
nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Beschleunigung der Vertheilung ist briugend erforderlich.
Durch den Anhang der G g, enthaltend die Bestimmungen üÜber
Exerseplätge, Schießstände, Truppenübungsplätze, Artillerie-Schießplätze, Zeltlager und Biwaks-
sintipil, wird die Instrultion über die Lagerung der Truppen im Frieden vom 20. Dezember 1842
aufgehoben
§. 90 der neuen Vorschrift ist die Beschaffung der Feuerungs., Erleuchtungs= und
kionbisbnrni durch den Truppentheil als Gegenstand der Selbstbewirthschaftung fortan
ausgeschlossen
Soweit solche auf Grund der bestehenden Vorschrift für das Jahr 1896/97 bereits
genehmigt ita, finde der Schlußsatz der vorgedruckten Auerhochsten Kabinets-Drdre Anwendung.
Die neue Vorschr st wird von der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Miitler & Sohn,
Berlin SW. Kochstroße 68 —71, vorräthig gehalten; der Verkaufspreis bei unmnt übar aus der
Armee zugehenden Bestellungen wird demnächst bekannt gemacht wer
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5. Die neue Garnison-Verwaltungsordnung ist im weiak husdn ac ier Nr. 483 nachzutragen;
die Druckvorschriften Nr. 3 und 67 sind zu streichen.
No. 923/2. 96. B. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. — Berlin den 17. Februar 1896.
Nr. 47.
Neues Muster zum Autrage auf Wittwen. und Wai inngelder auf Grund des Reichsgesetzes
om I. Juni 1887.
An die Stelle des im Armee- Verordnunge Blatt für 1887 Seite 225 bis 227 als Anlage 2 abgedruckten
Musters zu einem Antrage auf Feststellung und Anweisung von Wittwen= und Waisengeldern auf Grund
des Gesetzes vom 17. Juni 1887 tritt fortan das nachfolgende Muster.
Auf die Bemerkung IX zu diesem Muster wird besonders hingewiesen.
Im Auftrage.
No. 1301/12. 95. C. 2. v. Spitz.