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Zeit (§. 52,1 R. B. G.) als pensionsfähige Dienstzeit (s. 16,2 Ges. vom 17. 6. 1887)
darf nur nachgesucht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Stellung in gedachtem Dienste darf nicht lediglich in einer nebenamtlichen
Beschäftigung bestanden haben, „ .
b) das gesammte Verhalten des Betreffenden in und außer dem Amte muß ein pflicht-
Fgetreues gewesen sein.
4. Hiernach sind beizubringen: · .
a) eine Bescheinigung über die Dauer der Beschäftigung im städtischen 2c. Dienste;
b) de Mahwei, da diese Stellung nicht lediglich in einer nebenamtlichen Beschäftigung
estanden hat; s1—
e) eine Erklärung darüber, daß das Verhalten des Betreffenden während der Thätigkeit
im Gemeinde= 2c. Dienste in und auher dem Amte ein pflichtgetreues gewesen ist;
d) eine Aeußerung wie unter ác ist auch bezüglich der Thätigkeit im Dienste der
Heeresverwaltung erforderlich; ·
c)bedarfeseinernäherenDarlegungderFamilien-,Vermögens-,Einkqinistettp-uad
der anst en zur Beurtheilung der Bedürftigkeit und Würdigkeit der Hinterbliebenen
in Betracht kommenden Verhältnisse; « .
Die einfache Erklärung „daß die Hinterbliebenen bedürftig sind“ genügt nicht;
1) kommt Privatschuldienst in Frage, so muß außerdem noch der Nachweis geführt
werden, daß die Beschäfügung des Betreffenden an der privaten Schulanstalt
materiell in allen wesentlichen Beziehungen der Funktion in einem öffentlichen Lehr-
amte gleichartig gewesen, mithin die betreffende Anstalt selber, der Laupzsack= nach,
analog den Staats= und Kommunalanstalten, welche die nämlichen Zwecke verfolgen,
organisirt ist, und daß insbesondere auch der Betreffende seine volle Zeit und
Thätigkeit dem Dienste an dieser Anstalt gewidmet hatte.
VI. In Spalte 16 ist u. a. zu vermerken:
1
V.
.—
—
VIII.
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. — sofern es sich nicht um aktive Offiziere und Sanitätsoffiziere handelt — für welchen
Zeitraum und an wen die gesetzlichen Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen oder Ruhe-
ehalte des Verstorbenen aus Militärfonds gezahlt worden sind (die Genehmigung zur
Zahlung des Gnadenmonats von der Beamtenpension ist stets bei der Pensions-Abtheilung
des Kriegsministeriums zu beantragen), ·
.obderVerstorbeneimZivildienftdesNeicheö,einesBundesftaateö,1mKommunal-oder
Institutendienste angestellt war; ob, für welchen Zeitraum und in welcher He aus einer
dieser Stellen Gnadengebührnisse und welche Beträge an Wittwen= und Waisengeld (aus
Zivilfonds) zu gewähren sind,
u daß die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute gerichtlich nicht getrennt war, oder von wann
das rechtskräftig gewordene Ehescheidungserkenntniß datürt.
Siehe auch unter I. 6. 7.
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. Wenn auf Grund des §. 23 des Gesetzes eine höhere Gebührniß für die Wittwen und Kinder
beantragt wird, ist die Berechtigung hierzu, nöthigenfalls durch Vorlegung des Schriftwechsels mit
der obersten Zivil-Verwaltungsbehörde des betreffenden Bundesstaates, nach uneisen.
Für die Wittwen und Kinder der im §. 32 des Gesetzes genannten Zeugfeldwebel u. s. w. kann
unter Umständen das Neichsgeset vom 13. 6. 1895 günstiger sein.
Vergl. A. V. Bl. 1895 S. 181 ff.
Die bestimmungsgemäß durch die Generalkommandos und durch die Korps-Intendanturen zur
Vorlage an das Departement für das Invalidenwesen gelangenden Anträge für Hinterbliebene
von Beamten der Heeresverwaltung sind seitens der Korps-Intendanturen vorzuprüfen und mit
Feststellungsvermerk zu versehen.
ie Anträge sind ohne Anschreiben vorzulegen; für die Weitergabevermerke der Instanzen ist
die Titelseite des Antrages zu benutzen. Die Anlagen des Antrages sind zu heften, die Dienstlauf-
bahnbescheinigung (I. 4) aber bleibt lose.
Spalte 16.