Kriegsministerium. 9 Berlin den 26. Februar 1896.
r.
Veränderungs-Nachweisung Nr. 12
zum namentlichen Verzeichniß der für die Dauer des get Zeit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden bz.
Stellvertretern der Vorsitzenden der Schiedsgerichte im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung ernannten
Militär-Justizbeamten. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 für 1892, Seite 97/98.)
9 Bezirkk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters
2 ; Name Name
5 des Schiedsgerichts und Amts-Charakter Wohnort und Amts-Charakter Wohnort
7|VI. Armeekorps Breslau Wie bisher Divisions-Auditeur der Breslau
s 11. Division Justizrath
Schubert.
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht.
in Auftrage.
No. 503/. 96. T. J. 2. Frhr. v. Falkenhäsen.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Februar 1896.
r. 50.
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen.
Die im letzten Absatz von Nr. 4 der Bestimmungen, betreffend Regelung der Gehälter der etatsmäßigen
mittleren und Kanzleibeamten nach Dienstaltersstufen — Seite 112, Armee-Verordnungs-Blatt 1894 — vor-
gesehene Anrechnung von Militärdienstzeit findet nicht statt, wenn Personen, die bei der Gendarmerie oder
Schutzmannschaft etatsmößig angestellt waren, demnächst in einer Stelle des Subalterndienstes angestellt werden.
n im Zivildienst etatsmäßig angestellten Osfizieren ist bei der Festsetzung ihres Besoldungs-
dienstalters die im Militärdienst zurückgelegte Dienstzeit weder ganz noch theilweise anzurechnen. Ebenso-
wenig darf eine Anrechnung nach Maßgabe des im Militärdienst bezogenen Gehalts erfolgen.
Für die mit Pension verabschiedeten Offiziere ist durch den abgeänderten §. 33c des Militärpensions=
gesetzes — Seite 146, Armee-Verordnungs-Blatt 1893, Schlußsatz — Fürsorge getroffen.
No. 320/1. 96. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin, den 4. März 1896.
Nr. 51.
Kassen= und Zahlungsgeschäft bei den Truppen.
Die Truppenkassen sind unter gewöhnlichen (Friedens-) Verhältnissen an Sonn= und Fesltagen geschlossen.
Fällt einer der regelmäßigen Zahltage (1., 11. und 21 des Monats) auf einen Sonn= oder Festtag, so wird
das Kassengeschäft und die Auszahlung der Gebührnisse an Gehalts= und Löhnungsempfänger an dem letzt-
vorhergehenden Werktage bewirkt. Wenn jedoch — wie etwa bei schwerer Erkrankung eines Gehaltsempfängers,
welcher zum Gnadenbezuge berechtigte Angehörige nicht besitzt — eine Gefahr des Verlustes entstehen könnte,
so nimmt der Kassenverwalter (bei Kassenkommissionen das zweite Mitglied) nach Zustimmung des Komman-
deurs den Betrag in Verwahrung und zahlt ihn am Fälligkeitstage aus.
Durch Vorstehendes tritt folgende Aenderung von Dienstvorschriften ein:
1. Entwurf zur Kassenordnung für die Truppen.
1. §. 3,2 erhält im zweiten Absatz folgende Fassung:
„Am Tage des Abschlusses (§. 27) hält er die monatliche Kassenprüfung ab.“
2. §F. 10, 1 erhält hinter dem ersten Satz die Einschaltung: !§½2m
„Fällt einer dieser Lage auf einen Sonn= oder Festtag, so wird“ — u. s. w., wie in obigem
Erlaß bis zum Worte „aus“.