Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Kriegsministerium. 9 Berlin den 26. Februar 1896. 
r. 
Veränderungs-Nachweisung Nr. 12 
zum namentlichen Verzeichniß der für die Dauer des get Zeit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden bz. 
Stellvertretern der Vorsitzenden der Schiedsgerichte im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung ernannten 
Militär-Justizbeamten. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 für 1892, Seite 97/98.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
9 Bezirkk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters 
2 ; Name Name 
5 des Schiedsgerichts und Amts-Charakter Wohnort und Amts-Charakter Wohnort 
7|VI. Armeekorps Breslau Wie bisher Divisions-Auditeur der Breslau 
s 11. Division Justizrath 
Schubert. 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
in Auftrage. 
No. 503/. 96. T. J. 2. Frhr. v. Falkenhäsen. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Februar 1896. 
r. 50. 
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen. 
Die im letzten Absatz von Nr. 4 der Bestimmungen, betreffend Regelung der Gehälter der etatsmäßigen 
mittleren und Kanzleibeamten nach Dienstaltersstufen — Seite 112, Armee-Verordnungs-Blatt 1894 — vor- 
gesehene Anrechnung von Militärdienstzeit findet nicht statt, wenn Personen, die bei der Gendarmerie oder 
Schutzmannschaft etatsmößig angestellt waren, demnächst in einer Stelle des Subalterndienstes angestellt werden. 
n im Zivildienst etatsmäßig angestellten Osfizieren ist bei der Festsetzung ihres Besoldungs- 
dienstalters die im Militärdienst zurückgelegte Dienstzeit weder ganz noch theilweise anzurechnen. Ebenso- 
wenig darf eine Anrechnung nach Maßgabe des im Militärdienst bezogenen Gehalts erfolgen. 
Für die mit Pension verabschiedeten Offiziere ist durch den abgeänderten §. 33c des Militärpensions= 
gesetzes — Seite 146, Armee-Verordnungs-Blatt 1893, Schlußsatz — Fürsorge getroffen. 
No. 320/1. 96. B. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin, den 4. März 1896. 
Nr. 51. 
Kassen= und Zahlungsgeschäft bei den Truppen. 
Die Truppenkassen sind unter gewöhnlichen (Friedens-) Verhältnissen an Sonn= und Fesltagen geschlossen. 
Fällt einer der regelmäßigen Zahltage (1., 11. und 21 des Monats) auf einen Sonn= oder Festtag, so wird 
das Kassengeschäft und die Auszahlung der Gebührnisse an Gehalts= und Löhnungsempfänger an dem letzt- 
vorhergehenden Werktage bewirkt. Wenn jedoch — wie etwa bei schwerer Erkrankung eines Gehaltsempfängers, 
welcher zum Gnadenbezuge berechtigte Angehörige nicht besitzt — eine Gefahr des Verlustes entstehen könnte, 
so nimmt der Kassenverwalter (bei Kassenkommissionen das zweite Mitglied) nach Zustimmung des Komman- 
deurs den Betrag in Verwahrung und zahlt ihn am Fälligkeitstage aus. 
Durch Vorstehendes tritt folgende Aenderung von Dienstvorschriften ein: 
1. Entwurf zur Kassenordnung für die Truppen. 
1. §. 3,2 erhält im zweiten Absatz folgende Fassung: 
„Am Tage des Abschlusses (§. 27) hält er die monatliche Kassenprüfung ab.“ 
2. §F. 10, 1 erhält hinter dem ersten Satz die Einschaltung: !§½2m 
„Fällt einer dieser Lage auf einen Sonn= oder Festtag, so wird“ — u. s. w., wie in obigem 
Erlaß bis zum Worte „aus“.
	        
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